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Erbschaft und Schenkung: Was versprechen die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011?
Die Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) 2011 ersetzen die längst veralteten ErbStR 2003, da inzwischen mehrere Gesetze wesentliche Neuerungen gebracht haben. Das gilt insbesondere für die Erbschaftsteuerreform 2009, aber auch für das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, das Jahressteuergesetz 2010 und das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts.
Richtlinien sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des geltenden Rechts. Sie sind zwar weder für Sie als Steuerzahler bindend noch für uns als Berater, geben aber eine verlässliche Richtschnur und Rechtssicherheit im Umgang mit dem Fiskus.
Nachfolgend haben wir die wesentlichen Neuerungen in Erbschafts- und Schenkungsfällen für Sie zusammengefasst:
- Gleichgeschlechtliche Lebenspartner sind nun mit den Ehegatten gleichgestellt - und zwar rückwirkend in offenen Fällen für Erwerbe ab dem 01.08.2001.
- Muss der Erbe aufgrund eines Gesellschaftsvertrags die erworbenen Anteile übertragen, ist der Abfindungsanspruch steuerpflichtig. Dabei sind die Vergünstigungen für Betriebsvermögen nicht anwendbar. Die verbliebenen Mitgesellschafter können diese jedoch nutzen.
- Kommt es bei einer Erbauseinandersetzung zu Vereinbarungen etwa über eine Teilungsanordnung abweichend von den Erbanteilen, wirkt sich dies auf die Steuerbefreiungen aus. Insoweit ändert sich die Bemessungsgrundlage bei den einzelnen Beteiligten. Dies führt aber nicht dazu, dass sich die Zuordnung der erworbenen Vermögensgegenstände beim jeweiligen Erben ändert, also entsprechend erhöht bzw. reduziert.
- Führt der potentielle Erbe auf eigene Kosten Baumaßnahmen an der Immobilie des Erblassers durch oder zahlt er Prämien in seine Lebensversicherung, gehören diese Eigenleistungen später nicht zum steuerpflichtigen Erwerb.
- Verbindlichkeiten können seit dem 01.09.2009 nicht nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen, sondern auch als negatives Vermögen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden.
- Die Schenkung eines vollständig sanierten und renovierten Gebäudes gilt erst mit Abschluss der Arbeiten als ausgeführt. Dieser Zeitpunkt ist auch Stichtag für die Bewertung.
- Private Steuererstattungen und -nachzahlungen an den Erblasser im Sterbejahr zählen nicht als Forderung bzw. Nachlassschuld.
- Die Richtlinien regeln umfangreich die Steuerbefreiung und die Bewertung für betriebliches Vermögen.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |