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Kindergeld: Volljährige müssen sich immer wieder ausbildungssuchend melden
Eltern können für ihr volljähriges Kind unter anderem dann noch Kindergeld beziehen, wenn es seine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen bzw. fortsetzen kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich den Fall einer neuzehnjährigen Schulabbrecherin zum Anlass genommen, die Voraussetzungen für die verlängerte Kindergeldzahlung darzustellen. Danach wird das Kindergeld aufgrund eines fehlenden Ausbildungsplatzes nur dann fortgezahlt, wenn sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht und die Familie dies glaubhaft machen kann. Die pauschale Aussage, das Kind sei ausbildungsbereit gewesen, reicht für die Kindergeldzahlung nicht aus.
Das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden, die bestätigt, dass das Kind als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist. Diese gilt allerdings nur für drei Monate als Nachweis. Danach muss sich das Kind erneut ausbildungssuchend melden, um sein andauerndes Bemühen zu unterstreichen. Denn die Bescheinigung über Zeiten der Ausbildungssuche, die eigentlich für den Rentenversicherungsträger bestimmt ist, ist lediglich ein Nachweis dafür, dass sich das Kind zu Beginn des bescheinigten Zeitraums ausbildungssuchend gemeldet hat. Sie belegt nicht, dass es diese Meldung alle drei Monate erneuert.
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