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Kindergeld: Semestergebühren dürfen voll abgezogen werden!
Seit 2012 können volljährige Kinder unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihre Eltern um das Kindergeld bangen müssten. Denn die bisherige Einkommensgrenze von 8.004 EUR ist durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 aufgehoben worden. Sie muss allerdings dann noch beachtet werden, wenn die Familienkasse rückwirkend die Anspruchsvoraussetzungen für 2011 überprüft.
In diesem Fall kann ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) studierenden Kindern helfen, die Einkommensgrenze zu unterschreiten. Im Urteilsfall hatte ein Student Semestergebühren gezahlt, um sein Studium fortsetzen zu können. Mit der Zahlung hatte er ein Semesterticket (Fahrausweis für den öffentlichen Personennahverkehr) erhalten.
Die Richter haben entschieden, dass Semestergebühren bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge von Studenten in voller Höhe als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen werden dürfen. Denn sie werden ausschließlich zum Zweck des Studiums geleistet; eine private Veranlassung für die Zahlung besteht nicht. Maßgeblich ist, dass Studierende das Ticket nicht abbestellen können, sondern verpflichtet sind, es zu kaufen. Die anteiligen Kosten für das Semesterticket sind auch nicht durch die Entfernungspauschale abgegolten. Denn sie sind eben nicht durch die Fahrten zwischen Wohnung und Universität, sondern durch das Studium veranlasst.
Hinweis: Die Familienkasse hatte die Semestergebühren als "Mischkosten" eingestuft und gefordert, die Semesterbeiträge in ihre einzelnen Bestandteile (z.B. Studienentgelt, Nahverkehrsticket) aufzuschlüsseln. Dieser Forderung erteilte der BFH mit seinem Urteil eine deutliche Absage.
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