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Volljährige Kinder: Hohe Nachweispflichten bei selbstorganisierter Berufsausbildung

Für ein volljähriges Kind haben Sie als Elternteil Anspruch auf Kindergeld, Steuerförderung und Riester-Zulagen, wenn es noch für einen Beruf ausgebildet wird. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet: durch Maßnahmen, bei denen es Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erwirbt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Bereitet sich Ihr Kind jedoch ohne regelmäßigen Besuch einer Ausbildungsstätte selbständig auf Prüfungen vor, werden an den Nachweis der ernsthaften und nachhaltigen Vorbereitung strenge Anforderungen gestellt. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Eltern.

Klassisches Beispiel ist der grundsätzlich von Familienkasse und Finanzamt anerkannte Sprachaufenthalt im Ausland im Rahmen eines Au-Pair-Verhältnisses. Diese Maßnahme wird nur dann als Berufsausbildung anerkannt, wenn

  • der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht dem Kind allein überlassen bleibt, sondern
  • Ausbildungsinhalt und -ziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden,
  • die gesamte Ausbildungsmaßnahme von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht von mindestens zehn Wochenstunden begleitet wird und
  • diese Bedingungen nachgewiesen werden können.

In einem kürzlich entschiedenen Fall hatte der Sohn des Klägers im Selbststudium sowie in einzelnen Kursen ein Instrument erlernt und sich fachtheoretische sowie gehörbildungspraktische Kenntnisse angeeignet.

Denkbar war es zwar, dass ihn diese Maßnahmen auf die Prüfung bei einer Musik-(hoch-)schule vorbereiten sollten. Da sich jedoch kein klares Bild über das Berufsziel ergab, das der junge Mann ins Auge gefasst hatte, konnte auch nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob das erforderliche Maß an Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit sowie die Einbindung in einen theoretisch-systematischen Unterricht erfüllt waren. Die Berufsausbildung konnte nicht von der Freizeitgestaltung - einem allgemeinen Interesse an Musik und dem Erlernen eines Instruments oder bloßem Müßiggang - abgegrenzt werden. Bescheinigungen von Musiklehrern halfen auch nicht weiter, da sie keinen Aufschluss über den Inhalt und die Abstimmung des Unterrichts auf die Aufnahmeprüfung einer Musikschule gaben.

Im Ergebnis wurde daher die zweieinhalbjährige selbstorganisierte Vorbereitung des Sohns auf eine mögliche Aufnahmeprüfung für ein Musikstudium bzw. für seine Berufsfachschule nicht als Berufsausbildung anerkannt.  

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zum Thema: Einkommensteuer

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