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Außergewöhnliche Belastung: Besuchsfahrten zu getrenntlebenden Kindern gehören nicht dazu
Kosten für eine Besuchsfahrt zu nahen Angehörigen sind in der Regel nicht außergewöhnlich, sofern die Fahrt nicht ausschließlich zum Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen wird. Durch den Familienleistungsausgleich (Kinderfreibetrag und Kindergeld) sind auch die Kosten eines alleinstehenden Elternteils für Wochenendfahrten zu einem getrenntlebenden Kind abgegolten. Denn es ist nicht außergewöhnlich, dass ein Elternteil von seinem Nachwuchs getrennt lebt, und eine räumliche Trennung ist auch bei zusammenlebenden Eltern nicht unüblich - etwa wenn Kinder eine Schule im Ausland besuchen.
Der Gesetzgeber darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen. Damit verstößt er nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, selbst wenn er Härten im Einzelfall nicht vermeiden kann. Entscheidet er, dass Aufwendungen eines getrenntlebenden Elternteils für den Umgang mit seinem Kind durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind, liegt das im Rahmen seines Regelungsspielraums.
Ein individueller Sonderbedarf ist bei der Ermittlung des von der Steuer freizustellenden Existenzminimums grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Zwar wird einem Bezieher von Hartz-IV-Leistungen ein Sonderbedarf für auswärtige Kinder zugestanden. Dies kann aber nicht einmal auf Geringverdiener übertragen werden.
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zum Thema: | Einkommensteuer |