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Krankheitskosten: Wann können die Kosten einer Badekur außergewöhnliche Belastungen sein?

Reise- und Aufenthaltskosten für eine Badekur sind keine Krankheitskosten und somit nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn der Kurgast dem Finanzamt die Notwendigkeit der Kur nicht hinreichend nachweist. Denn nur dann ist eine Abgrenzung zu einer Erholungsreise rechtssicher möglich - vor allem, wenn es sich bei dem Kurort um einen bekannten und anerkannten Erholungsort handelt.

Grundsätzlich sind Aufwendungen für eine Reise dann abzugsfähige Krankheitskosten, wenn die Reise der Heilung und Besserung einer Krankheit dient. Um dies zweifelsfrei nahweisen zu können, ist neben einem Attest die laufende ärztliche Überwachung des Patienten am Kurort notwendig, mit schriftlichem Kurplan und einer Bestätigung, dass die empfohlenen Anwendungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Bietet ein Hotel dagegen Thermalbewegungsbäder im Rahmen eines Komplettpakets an, ohne besondere Kurmaßnahmen durchzuführen, sind die Kosten steuerlich nicht abzugsfähig. Auch eine Notwendigkeitsbescheinigung des Gesundheitsamts und die Hotelrechnung mit den durchgeführten Arrangements inklusive Verzehr und Übernachtung reichen für den Nachweis nicht aus. Zumindest die Kosten für die Kuranwendungen müssen separat ausgewiesen sein.

Hinweis: Krankheitskosten lassen sich in der anstehenden Einkommensteuererklärung 2011 und sämtlichen noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden für die Vorjahre einfacher absetzen. Denn die medizinische Indikation einer Maßnahme muss nicht mehr zwingend mit einem amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten oder Attest nachgewiesen werden. Die gelockerten Nachweisanforderungen sehen vor, dass der Patient sich ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung besorgt, während bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln die entsprechende Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers ausreicht. Gutachten oder Attest reichen auch für Bade- oder Heilkuren. Bei einer Vorsorgekur müssen zusätzlich die Gefahr der abzuwendenden Krankheit und die voraussichtliche Kurdauer bescheinigt werden, bei einer Klimakur der medizinisch empfohlene Kurort. 

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zum Thema: Einkommensteuer

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