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Vermögensübertragung: Vereinbarte Leistungen dürfen nur schriftlich verändert werden
Bei einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen überträgt zumeist die ältere Generation der jüngeren Vermögenswerte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Im Gegenzug verpflichtet sich der Nachwuchs zu lebenslangen Rentenzahlungen an Vater oder Mutter, um deren Versorgung sicherzustellen.
Diese Leistungen können die Kinder als Sonderausgaben abziehen, wenn sie den Versorgungsvertrag tatsächlich in der abgeschlossenen Form durchführen. Erbringen sie die geschuldeten Sach- und Barleistungen aber willkürlich nicht mehr oder in abweichender Höhe, erkennt das Finanzamt diese selbst dann nicht an, wenn das Vereinbarte später wieder aufgenommen wird. Denn sowohl eine Aussetzung und anschließende Wiederaufnahme als auch Schwankungen in der Höhe müssen schriftlich begründet werden.
Hinweis: Ein Sonderausgabenabzug ist dann weiterhin möglich, wenn einzelne Zahlungen in der wirtschaftlich schwierigen Situation eines übernommenen Betriebs vorübergehend nicht erbracht werden oder verspätet eingehen. Vorübergehende Abweichungen lassen den Rechtsbindungswillen in Hinblick auf den gesamten Versorgungsvertrag (noch) nicht entfallen.
Mündliche Vereinbarungen berücksichtigt das Finanzamt für alle nach dem 29.07.2011 vorgenommenen Vertragsänderungen nicht mehr. Insoweit ist es ratsam, dass die Familie nachträgliche Einschränkungen aller Versorgungsverpflichtungen schriftlich als Vertragsänderung dokumentiert.
Hinweis: Vermögensübertragungen von Grundbesitz sind bei Vertragsabschlüssen seit 2008 nicht mehr begünstigt, und der Sonderausgabenabzug ist ausgeschlossen. Die günstigen Steuerregeln lassen sich generell nur noch bei allen Formen von Betriebsvermögen nutzen - beispielsweise bei Einzelunternehmen, Freiberuflerpraxen, Anteilen an Personengesellschaften und GmbH oder bei der Aufnahme des Nachwuchses als Beteiligten in die bisherige Einzelfirma.
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