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Ausbildungskosten: Sanitäterausbildung gilt als erstmalige Berufsausbildung
Bei der Frage, ob die Kosten für ein Erststudium und eine erstmalige Berufsausbildung steuerlich abzugsfähig sind, stehen sich Bundesfinanzhof (BFH) und Gesetzgeber schon länger unversöhnlich gegenüber. Während der BFH alle Studien- und Ausbildungskosten, die einen konkreten Zusammenhang zur späteren Berufstätigkeit aufweisen, als Werbungskosten anerkennt, sieht der Gesetzgeber in § 12 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) ein Abzugsverbot für die Kosten eines Erststudiums und einer erstmaligen Berufsausbildung vor.
In einem aktuellen Urteil ließ der BFH das gesetzliche Abzugsverbot erneut ins Leere laufen und erkannte die geltend gemachten Ausbildungskosten eines Piloten, der vor der Pilotenausbildung in seiner Zivildienstzeit eine Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert hatte, als Werbungskosten an. Das Gericht setzte sich gleich aus zwei Gründen über das gesetzliche Abzugsverbot hinweg:
- Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG umfasst nur die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium. Die vorangegangene Sanitäterausbildung ist aber bereits als erstmalige Berufsausbildung anzuerkennen, so dass die nachfolgende Pilotenausbildung als Zweitausbildung steuerlich abzugsfähig ist. Eine Erstausbildung muss nicht zwingend im Rahmen einer innerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahme oder eines dualen Systems absolviert werden.
- Selbst wenn die Pilotenausbildung eine Erstausbildung wäre, müsste sie steuerlich anerkannt werden. Denn es genügt nach Ansicht des BFH, dass ein Veranlassungszusammenhang zur späteren Berufstätigkeit besteht.
Hinweis: Der BFH legt die Hürde für die steuerliche Anerkennung von Ausbildungskosten derzeit sehr niedrig. Sprechen Sie uns an, falls Ihnen solche Kosten entstanden sind. Wir zeigen Ihnen, wie Sie sie am besten steuerlich geltend machen.
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