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Alleinerziehende: Entlastungsbetrag entfällt bei Zuzug eines Erwachsenen
Alleinerziehende Mütter und Väter ohne Anspruch auf den günstigen Splittingtarif können einen Entlastungsbetrag von 1.308 EUR pro Kalenderjahr (Lohnsteuerklasse II) steuerlich geltend machen, wenn neben ihnen und ihrem Kind keine weiteren Erwachsenen mit im Haushalt leben. Für den Entlastungsbetrag ist es aber bereits schädlich, wenn auch noch ein volljähriges Kind ohne Anspruch auf Kindergeld oder -freibetrag bei ihnen wohnt.
Vergleichbar sieht es aus, wenn der Alleinerziehende, der mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, heiratet und noch nicht mit dem Ehepartner zusammenlebt. Dieser Person steht die Entlastung nur noch zeitanteilig bis einschließlich des Monats zu, in dem sie ihr Jawort vor dem Standesbeamten gibt. Dieser Ausschluss des Entlastungsbetrags für Ehegatten verletzt laut Bundesverfassungsgericht keine Grundrechte, weil allein die "echten” Alleinerziehenden entlastet werden sollen. Für den Fall der Eheschließung eines Alleinerziehenden muss auch schon deshalb keine Sonderregelung vorgesehen sein, weil ab der Hochzeit das Splittingverfahren zur Anwendung kommen kann.
Hinweis: Beim ehemaligen Haushaltsfreibetrag konnte das Elternpaar die Vergünstigung wahlweise untereinander verteilen. Das ist jetzt nicht mehr möglich. Maßgebend ist ausschließlich der Hauptwohnsitz: Ist das Kind beispielsweise bei der Mutter gemeldet und wohnt diese mit einem Partner zusammen, entfällt der Entlastungsbetrag. Der Vater kann keine Vergünstigung erhalten, auch wenn er allein lebt und das Kind bei ihm mit Zweitwohnsitz gemeldet ist.
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