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Kinderbetreuungskosten: Aufwand für künftige Tätigkeit ist auch in 2011 absetzbar

Nach der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage können Eltern den Aufwand für die Betreuung ihres Nachwuchses bis zu dessen 14. Lebensjahr und bei einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretener Behinderung ohne Altersbegrenzung mit 2/3 der Aufwendungen und bis zu 4.000 EUR pro Kind und Jahr wie Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten oder als Sonderausgaben geltend machen. Das gilt

  • für zusammenlebende Eltern, wenn beide erwerbstätig sind,
  • für berufstätige Alleinerziehende,
  • wenn ein Elternteil berufstätig und der andere in Ausbildung, krank oder behindert ist oder
  • wenn nur ein Elternteil berufstätig ist und die Kinder zwischen drei und sechs Jahre alt sind.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf können Kinderbetreuungskosten bis 2011 aber nicht nur dann gewährt werden, wenn beide Eltern berufstätig sind. Der Abzug ist auch dann zu berücksichtigen, wenn aktuell zwar keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, die Aufwendungen aber im Hinblick auf die künftige Aufnahme einer Tätigkeit bereits vorab gezahlt werden.

Diese Entscheidung hat für Sie als Vater oder Mutter insbesondere dann Bedeutung, wenn Sie sich im Hinblick auf die geplante Aufnahme einer Tätigkeit schon im Vorfeld um eine Betreuung bemühen und - beispielsweise weil Kinderhortjahr und Arbeitsaufnahme auseinanderfallen - bereits vor Beginn der Berufstätigkeit Betreuungsaufwand haben. Nach der Anweisung des Bundesfinanzministeriums ist eine Unterbrechung der Berufstätigkeit nur für bis zu vier Monate unschädlich - nach dem Urteil können Sie aber auch länger arbeitslos sein.

Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung werden für den ganzen Zeitraum der Arbeitslosigkeit als durch Ihre Erwerbstätigkeit veranlasst eingestuft, wenn ein tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Vorabkosten und der künftigen Arbeit besteht. Die Aufwendungen entstehen Ihnen dann im Hinblick auf die angestrebte Tätigkeit, wenn sie den Betreuungsvertrag nicht kündigen können, weil dann bei Aufnahme der Berufstätigkeit die Betreuung nicht mehr sichergestellt wäre.

Hinweis: Ab 2012 verzichtet eine Neuregelung auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern - wie beispielsweise auf eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung. Sind Kinderbetreuungskosten angefallen, dürfen diese jetzt einheitlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden, selbst wenn einer der Partner nicht arbeitet. Geblieben ist aber die Begrenzung, dass nur 2/3 der Aufwendungen und maximal 4.000 EUR jährlich pro Sprössling abziehbar sind.

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zum Thema: Einkommensteuer

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