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Handwerkerleistungen: Kein Steuerbonus für Leistungen in der Werkstatt

"Putzen lassen und Steuern sparen" lautet die Devise. Denn Arbeiten im Haushalt sponsort der Fiskus über drei verschiedene Abzugsbeträge. Die Einkommensteuer ermäßigt sich dabei wie folgt:

  1. bei geringfügigen Beschäftigungen (400-EUR-Jobs) um 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 EUR pro Jahr,
  2. bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen sowie Dienst-, Pflege- und Betreuungsleistungen um 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR pro Jahr,
  3. bei Handwerkerleistungen um 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 EUR pro Jahr.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts München können Handwerkerleistungen allerdings nicht von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Handwerker die Arbeiten in seinem Betrieb ausführt und dann lediglich das fertige Werk (hier: eine Schlafzimmereinrichtung)  in die Wohnung zurückbringt.

Denn in diesem Fall ist die Leistung nicht im Privathaushalt des Steuerzahlers durchgeführt worden. Das ist aber eine wesentliche Voraussetzung für die Steuerermäßigung.

Im Haushalt werden nur folgende (vor Ort ausgeführte) Leistungen erbracht:

  • Arbeiten an Dächern, Bodenbelägen, Fassaden, Garagen, Innen- und Außenwänden sowie Zu- und Ableitungen innerhalb des Grundstücks
  • Asbestsanierung
  • Austausch oder Modernisierung von Einbauküchen, Bodenbelägen, Fenstern und Türen
  • Wartung und Reparatur von Elektroanlagen, Aufzügen, Heizungen, Öltankanlagen, Feuerlöschern
  • Gartengestaltung
  • Graffiti- oder Hausschwammbeseitigung
  • Modernisierungsmaßnahmen (z.B. Badezimmer, Küche) innerhalb des Grundstücks
  • Montageleistungen (z.B. beim Erwerb neuer Möbel)
  • Schadstoffsanierung
  • Schornsteinfegerleistungen
  • Wärmedämmmaßnahmen
  • Wasserschadensanierung

Zwar handelt es sich bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen dem Grunde nach um klassische Aufwendungen für den Steuerbonus. Allerdings müssen sie aus steuerlicher Sicht stets haushaltsnah sein. Denn Sinn und Zweck der steuerlichen Förderung von Dienstleistungen ist es, einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen.

Hinweis: Wird die Arbeitsleistung zum Teil in der Wohnung und zum Teil beim Handwerker durchgeführt, ist eine entsprechende Aufteilung nach dem Ort der Leistung möglich. Die Aufteilung sollte anhand einer diesbezüglichen Bestätigung des Handwerksbetriebs vorgenommen werden. Fordern Sie diese Bestätigung ein, damit Sie zumindest einen Teil der Kosten absetzen können.

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zum Thema: Einkommensteuer

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