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Krankheitskosten: Welchen Nachweis darf das Finanzamt fordern?
Es gibt einige steuerzahlerfreundliche Urteile, die sich nur innerhalb eines kurzen Zeitfensters nutzen lassen. Ein gutes Beispiel ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Nachweis von Krankheitskosten. Nachdem der BFH jahrelang davon ausgegangen war, dass Krankheitskosten nur dann abziehbar sind, wenn ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes amtsärztliches Attest vorgelegt wird, hat das Gericht dieses strenge Nachweiserfordernis in 2010 gelockert und entschieden, dass die Kosten auch durch alle anderen geeigneten Beweismittel (z.B. einfaches Attest eines Hausarztes) nachgewiesen werden können.
Doch schnell schloss sich dieses Zeitfenster wieder: Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 regelte der Gesetzgeber unter anderem für Kuren, psychotherapeutische Behandlungen und die auswärtige Unterbringung eines behinderten Kindes, dass in allen offenen Fällen unbedingt ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten vorgelegt werden muss.
Diese "Rolle rückwärts" wollten Eltern aus Nordrhein-Westfalen nicht hinnehmen. Sie hatten in 2007 Kosten für die auswärtige Unterbringung ihres an Legasthenie erkrankten Sohnes getragen, konnten dem Finanzamt aber kein amtsärztliches Attest vorlegen. Nachdem das Finanzamt die Kosten aberkannt hatte, klagten die Eheleute.
Das Finanzgericht Münster urteilte jetzt, dass das Finanzamt die Kosten mangels Nachweis zu Recht aberkannt hat, da die Neuregelungen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 wegen ihrer rückwirkenden Ausgestaltung auch für das Jahr 2007 gelten. Ein Rückwirkungsverbot greift nicht ein, da die Eltern in 2007 noch nicht darauf vertrauen konnten, dass der BFH die Nachweiserfordernisse einmal zu ihren Gunsten lockern wird. Denn die Rechtsprechung hatte ein amtsärztliches Attest damals noch als erforderlich angesehen und war erst in 2011 hiervon abgerückt. Es bestand in 2007 somit noch kein schutzwürdiges Vertrauen in eine günstige Rechtslage, so dass eine rückwirkende Gesetzesanwendung zulässig ist.
Hinweis: Der BFH wird im anhängigen Revisionsverfahren klären müssen, ob tatsächlich ein amtsärztliches Attest erforderlich ist oder auch andere Nachweise genügen, um Krankheitskosten absetzen zu dürfen.
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