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Spektakuläres Urteil: Ohne Hinweis auf E-Mail-Einspruch gilt einjährige Einspruchsfrist

Ein spektakuläres Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) sorgt derzeit für allerhand Gesprächsstoff. Das Gericht entschied, dass sich die Einspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr verlängert, wenn das Finanzamt in der Rechtsbehelfsbelehrung des Steuerbescheids nicht auf eine mögliche Einspruchseinlegung per E-Mail hingewiesen hat! Im Urteilsfall hatte das Finanzamt im Steuerbescheid lediglich folgenden Passus abgedruckt: "Der Einspruch ist beim Finanzamt X schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären." Gleichwohl war im Steuerbescheid aber die E-Mail-Adresse des Finanzamtes enthalten. Diese Konstellation führt nach Auffassung der Richter dazu, dass der im Urteilsfall nach sieben Wochen eingegangene Einspruch noch als fristgerecht einzustufen ist!

Vorweg gesagt: Ein Einspruch kann nach dem Gesetz auch per einfacher E-Mail eingereicht werden und bedarf keiner qualifizierten elektronischen Signatur. Macht das Finanzamt in der Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids keine Angaben zu dieser Form der Einspruchseinlegung, so ist die Rechtsbehelfsbelehrung nach Auffassung des FG unrichtig. Daraus folgt, dass die reguläre einmonatige Einspruchsfrist nicht gilt, sondern der Einspruch binnen eines Jahres eingelegt werden kann.

Das FG argumentiert, dass der unterlassene Hinweis des Finanzamts rechtsunkundige Steuerbürger davon abhalten könnte, überhaupt einen Einspruch einzulegen. Indem das Amt nur darauf hinweist, dass Einsprüche schriftlich einzureichen sind, könnten Steuerbürger zudem schlussfolgern, dass eine elektronische Einspruchseinlegung nicht möglich ist.

Hinweis: Mit Spannung bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesfinanzhof im anhängigen Revisionsverfahren der Auffassung des FG anschließen wird. Das würde bedeuten, dass sämtliche Steuerbescheide mit der genannten Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb eines Jahres anfechtbar wären. Sofern Sie noch Einwendungen gegen Steuerbescheide haben, deren einmonatige Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist, sprechen Sie uns an. Wir erklären Ihnen, wie Sie von dem anhängigen Revisionsverfahren eventuell profitieren können.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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