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Gewinnerzielung: Wenn der Liebhabereibetrieb plötzlich Gewinne abwirft
Stellen Sie sich vor, Sie führen einen verlustbringenden Betrieb, den das Finanzamt jahrelang als steuerlich unbeachtlichen Liebhabereibetrieb eingestuft hat, und erreichen plötzlich die Gewinnzone. Dann können Sie davon ausgehen, dass das Amt seine damalige Entscheidung überdenken wird.
So geschehen in einem aktuellen Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH): Eine KG betrieb einen EDV-Großhandel und erzielte jahrzehntelang Verluste, die wegen einer angenommenen Liebhaberei steuerlich nicht anerkannt wurden. Als die Ehefrau des Komplementärs im Jahr 2008 in das Geschäft einstieg, folgte die eindrucksvolle Kehrtwende. Durch den Vertrieb eines neuen Produkts kletterte der Gewinn plötzlich in ungeahnte Höhen - von 174.406 EUR im Jahr 2008 auf 680.302 EUR im Jahr 2010. Das Finanzamt ging davon aus, dass seit 2008 wieder eine Gewinnerzielungsabsicht bestand und besteuerte die Gewinne.
Der BFH teilte diese Auffassung in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung. Die Bundesrichter entschieden, dass mit der Einführung des neuen Produkts eine geänderte Art der Betriebsführung zu erkennen gewesen sei. Für die Absicht, einen Totalgewinn zu erzielen, sprach zudem die Tatsache, dass allein der Gewinn aus dem Jahr 2008 fast schon ausreichte, um sämtliche Verluste der Vorjahre auszugleichen.
Hinweis: Wird ein Betrieb wegen einer neu einsetzenden Gewinnerzielungsabsicht wieder steuerlich anerkannt, führt das aber nicht dazu, dass die vorher erzielten Verluste steuerlich nutzbar werden. Denn der Status der Liebhaberei entfällt erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Gewinnerzielungsabsicht auflebt. Daher können die besteuerten Gewinne nicht mit den Verlusten der Vorjahre verrechnet werden.
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