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Konto für Grabpflege: Wie Zinserträge freigestellt werden können
Wer sich nach seinem Tod eine gepflegte Grabstätte wünscht, kann dafür bereits zu Lebzeiten mit einem sogenannten Grabpflegekonto vorsorgen. Darauf wird Vermögen angespart, damit die gärtnerische Pflege nach dem Tod über Jahre hinweg aufrechterhalten werden kann. Meist wird ein Sparbuch bei einem Kreditinstitut eingerichtet, von dem dann später die Rechnungen beglichen werden.
Zivilrechtlich handelt es sich bei diesem Vermögen um Kapital, das gegenüber dem sonstigen Vermögen verselbständigt ist, um einen bestimmten Zweck zu erfüllen. Die Rechtsprechung nimmt ein sonstiges Zweckvermögen beispielsweise an, wenn ein Erblasser unter Anordnung einer Testamentsvollstreckung rechtsgeschäftlich sicherstellt, dass Vermögen nicht den Erben auszuhändigen ist, sondern in einem bestimmten (vom Erblasser vorgegebenen) Sinne verwendet werden muss und die Erben somit nicht auf dieses Vermögen zugreifen können.
Die Oberfinanzdirektion Münster (OFD) hat keine Bedenken, ab dem Todestag des Anlegers auch ein Grabpflegekonto als Zweckvermögen anzusehen. Das gilt immer dann, wenn die Erben nach den getroffenen Vereinbarungen nicht auf die angesammelten Gelder zugreifen können, weil Grabpflege und Sparvertrag von ihnen nicht widerrufen werden können.
Lautet das Konto auf den Namen des Zweckvermögens (z.B. Grabpflegekonto XY) und nicht auf den Namen des Verstorbenen, kann das beauftragte Kreditinstitut, ein Erbe oder ein Testamentsvollstrecker wirksam einen Freistellungsauftrag für anfallende Zinserträge stellen.
Auf Antrag dieser Personen kann auch die Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung in Betracht kommen. Ein solcher Antrag ist an das Finanzamt zu richten, das örtlich für die Besteuerung des Kreditinstituts zuständig ist.
Sofern für die auf dem Grabpflegekonto entstandenen Kapitalerträge bereits Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, kann eine Erstattung nur über eine Körperschaftsteuerveranlagung erfolgen. Die OFD akzeptiert es, wenn entsprechende Steuererklärungen von Erben, Testamentsvollstreckern oder vom Kreditinstitut unterschrieben werden.
Hinweis: Bis zum Todestag scheidet eine steuerlich günstige Einordnung als Zweckvermögen allerdings aus, wenn der Auftraggeber zu Lebzeiten noch von einem Widerrufsrecht Gebrauch machen kann. Nur wenn das Kündigungs- und Widerrufsrecht bereits zu Lebzeiten ausgeschlossen wurde, wird das Grabpflegekonto auch vor dem Tod schon als Zweckvermögen qualifiziert.
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