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Rentennachzahlung: Zusätzliche Zinsen sind seit 2005 keine Kapitaleinkünfte

Seit 2005 werden Renten stärker besteuert, dafür lassen sich Vorsorgeaufwendungen besser von der Steuer absetzen. Auch Rentennachzahlungen, die nach 2004 zufließen, sind mit dem nunmehr geltenden Besteuerungsanteil (mindestens 50 %) zu versteuern, da nach dem Alterseinkünftegesetz zu den Renteneinkünften auch andere Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gehören.

Erhalten Sie also - etwa nach langjährigem Streit - eine Nachzahlung von der Deutschen Rentenversicherung und auch noch Zinsen darauf, fällt das fürs Finanzamt alles in einen Topf. Da die Zinszahlung somit keine Kapitaleinnahme ist, können Sie weder den Sparer-Pauschbetrag noch den moderaten Abgeltungsteuertarif geltend machen. Stattdessen müssen Sie sie - wie die Rentenzahlung - als sonstige Einkünfte versteuern.

Die Neuregelung ist übrigens auch in Bezug auf Rentennachzahlungen und Zinsgutschriften für frühere Jahre verfassungsgemäß, was der Bundesfinanzhof im April 2011 festgestellt hat.

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zum Thema: Einkommensteuer

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