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Unterhaltsleistungen: Opfere nur, was du kannst

Wer anderen Personen finanziell unter die Arme greift, kann seine Unterhaltsleistungen häufig als außergewöhnliche Belastungen ansetzen. Hierfür muss er gegenüber dem Unterhaltsempfänger allerdings unterhaltspflichtig sein, was beispielsweise zwischen Eltern und Kindern der Fall ist. Da das Zivilrecht nur dann eine Unterhaltspflicht annimmt, wenn der Unterhaltszahler selbst über genügend eigenes Einkommen verfügt, wird bei der Ermittlung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen grundsätzlich eine sogenannte Opfergrenzenberechnung vorgenommen. So wird nur der Teil der Unterhaltsleistung zum Abzug zugelassen, der aus zivilrechtlicher Sicht auch zwingend zu zahlen ist.

Wie die Berechnung der Opfergrenze konkret funktioniert, verdeutlicht ein Fall des Bundesfinanzhofs (BFH). Im Urteilsfall hatte ein Gewerbetreibender im Jahr 2008 seine hilfsbedürftige Mutter unterstützt. Die abziehbaren Kosten hatte das Finanzamt wie folgt berechnet:

tatsächliche Unterhaltsleistungen   4.284 EUR
verfügbares Einkommen des Unterhaltszahlers aus 2008 9.848 EUR  
je volle 500 EUR Einkommen erhöht sich der "opferfähige Prozentsatz" um einen Prozentpunkt (= 19 %), abzüglich fünf Prozentpunkte für das Kind des Unterhaltszahlers = x 14 %  
opferbarer Betrag, maximal als außergewöhnliche Belastung abziehbar   = 1.379 EUR

Der BFH hat diese Berechnung allerdings nicht uneingeschränkt akzeptiert, sondern geurteilt, dass bei Selbständigen die Einkünfte der letzten drei Jahre in die Berechnung einzubeziehen sind (hier: 2006 bis 2008). Denn bei diesen sind die Einkünfte naturgemäß gewissen Schwankungen unterworfen.

Hinweis: Falls das Finanzamt bei Ihnen in einem ähnlich gelagerten Fall nur die Einkünfte eines einzigen Jahres herangezogen hat, können Sie Einspruch einlegen und sich auf das BFH-Urteil berufen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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