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Häusliches Arbeitszimmer: Auf die Haupteinkunftsquelle kommt es an!

Wer die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen will, muss das Finanzamt davon überzeugen, dass dort auch tatsächlich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung liegt. Entscheidend ist, wo sich der inhaltliche Schwerpunkt der Betätigung befindet, wo also der Erwerbstätige die Arbeiten verrichtet, die für seinen Beruf prägend sind.

Wo aber liegt der Tätigkeitsmittelpunkt bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Tätigkeiten? Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in diesem Fall der Mittelpunkt der Haupttätigkeit maßgebend. Im Urteilsfall war ein pensionierter Beamter als Rechtsbeistand, Dozent und Schriftsteller tätig. Alle Tätigkeiten übte er im häuslichen Arbeitszimmer aus. Die Einnahmen aus der Dozententätigkeit machten dabei 99 % der Gesamteinnahmen aus. Das Finanzamt kappte den Betriebsausgabenabzug auf 1.250 EUR im Jahr, weil es einen Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer aberkannte. Der BFH gab dem Finanzamt recht. Denn welche Tätigkeit die Haupttätigkeit ist, darf unter anderem nach der Höhe der jeweils erzielten Einnahmen bestimmt werden.

Da Vortrags- und Lehrtätigkeiten nach Ansicht des BFH schwerpunktmäßig an den jeweiligen Vortragsorten und nicht im häuslichen Arbeitszimmer des Vortragenden ausgeübt werden, liegt der Tätigkeitsmittelpunkt des Pensionärs nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Die Kappung der Kosten war daher rechtmäßig.

Hinweis: Der Tätigkeitsmittelpunkt wird bei Vortrags- und Lehrtätigkeiten sogar dann außerhalb des Arbeitszimmers angenommen, wenn der Berufstätige bei den Seminaren nur eine organisatorische und moderierende Funktion ausübt und selbst gar nicht vorträgt.

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zum Thema: Einkommensteuer

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