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Finanzgerichtsprozess: Ist der Urlaub Grund genug, einen Termin zu verlegen?

Was denken Sie? Können Sie Ihren Auslandsaufenthalt oder den Urlaub Ihres Anwalts wohl erfolgreich als Grund anführen, um einen Gerichtstermin im letzten Augenblick noch zu verlegen?

Ein Finanzgericht (FG) hatte eine mündliche Verhandlung für den 03.08. anberaumt. Die Ladung zu diesem Termin war der Klägerin am 16.07. in ihrer privaten Wohnung zugestellt worden. Am 02.08. beantragte sie per Fax, den Termin zu verlegen, da sie die Ladung erst per Postnachsendeauftrag erhalten habe. Sie sei bis Anfang September im Ausland und ihr Anwalt wegen Urlaub ebenfalls 14 Tage nicht erreichbar. Da das FG trotz mehrerer Versuche keinen Kontakt mehr mit der Klägerin herstellen konnte, verhandelte es ohne sie, da sie keine "erheblichen Gründe" für die Terminverlegung glaubhaft gemacht hatte. Ihre Klage wurde abgewiesen.

Der Bundesfinanzhof hat die Vorgehensweise des FG nun bestätigt. Ein bereits geplanter Urlaub kann zwar ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung sein. Allerdings muss das Urlaubsziel dazu so präzise genannt werden, dass das Gericht beurteilen kann, ob eine Wahrnehmung des Termins wegen des Urlaubs unzumutbar ist. Auch zu dem Anwalt, der in dem Verfahren zuvor weder als Bevollmächtigter aufgetreten noch namentlich bekannt war, hätte die Klägerin konkretere Angaben machen müssen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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