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Kindergeld: Wie wird man fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig?

Im Regelfall erhalten Eltern nur dann Kindergeld, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben ("reguläre" unbeschränkte Steuerpflicht). Das Einkommensteuergesetz gesteht ihnen aber auch ohne diese Voraussetzung einen Kindergeldanspruch zu, wenn sie das Finanzamt wegen ihrer fast ausschließlich in Deutschland bezogenen Einkünfte auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt ("fiktive" unbeschränkte Steuerpflicht).

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Kindergeldanspruch einer Mutter untersucht, die ihren Familienwohnsitz in Italien unterhielt. Das deutsche Finanzamt hatte irrigerweise angenommen, sie habe einen Wohnsitz in Deutschland, und sie deshalb als "regulär" unbeschränkt einkommensteuerpflichtig veranlagt. Die Familienkasse hingegen hatte die Kindergeldfestsetzung mangels Anspruchsberechtigung abgelehnt.

Der BFH folgte diesem Standpunkt. Denn die Mutter verfügte zunächst einmal über keinen inländischen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, aus dem sie einen Kindergeldanspruch hätte ableiten können. Dass das Finanzamt irrigerweise einen inländischen Wohnsitz angenommen hat, löst keinen Kindergeldanspruch aus, da die Entscheidung des Finanzamts keine Bindungswirkung für die Kindergeldfestsetzung entfaltet.

Auch eine unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag wegen deutscher Einkünfte ebnete der Mutter nicht den Weg zum Kindergeld. Denn für den Kindergeldanspruch aufgrund einer solchen fiktiven Steuerpflicht hätte das Finanzamt diese auch tatsächlich feststellen müssen. Das war vorliegend aber nicht der Fall, da das Finanzamt ja von einer regulären unbeschränkten Steuerpflicht ausgegangen war.

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zum Thema: Einkommensteuer

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