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Kinderbetreuungskosten: Beschränkter Abzug ist verfassungsgemäß
Seit 2012 können Eltern die Kosten für die Betreuung ihres Nachwuchses (z.B. im Kindergarten, bei der Tagesmutter oder in der Hausaufgabenbetreuung) nur noch einheitlich als Sonderausgaben abziehen. Steuerlich anerkannt werden zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Jahr. Das gilt für die Betreuung von Kindern ersten Grades und Pflegekindern, die
- zwischen 0 und 13 Jahre alt sind und
- zum eigenen Haushalt gehören.
Bis einschließlich 2011 konnten Kinderbetreuungskosten noch wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern sie wegen einer Berufstätigkeit der Eltern angefallen waren. Von diesen sogenannten erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten waren ebenfalls nur zwei Drittel, maximal 4.000 EUR im Jahr, abzugsfähig.
Diese Abzugsbeschränkung hat der Bundesfinanzhof kürzlich als verfassungsgemäß eingestuft. Nach Auffassung des Gerichts müssen die Kosten der Kinderbetreuung nicht in voller Höhe steuerlich absetzbar sein, weil jedem Elternteil schließlich noch ein Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes in Höhe von derzeit 1.320 EUR pro Kind und Jahr zusteht. Denn das Gesamtpaket aus Zweidrittelabzug der Kosten und Freibetrag ergibt eine angemessene steuerliche Entlastung der Eltern.
Hinweis: Ihre Kinderbetreuungskosten können Eltern nur abziehen, wenn sie eine Rechnung erhalten und unbar auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt haben. Barzahlung ist tabu - schließlich will der Gesetzgeber die Schwarzarbeit bekämpfen.
Dieses Urteil ist zwar zur alten Rechtslage ergangen, wegen der nach wie vor bestehenden Abzugsbeschränkung aber auch heute noch relevant.
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