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Schiedsrichter: So werden Zahlungen und Aufwandsentschädigungen besteuert

Viele Berufstätige betätigen sich in ihrer Freizeit als Schiedsrichter, sei es beim Fußball oder bei anderen Sportarten. Für die Zahlungen und Aufwandsentschädigungen, die sie dafür erhalten, interessiert sich auch das Finanzamt. Hierbei sind grundsätzlich zwei Sachverhalte zu unterscheiden:

  1. Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter und ihre Assistenten werden grundsätzlich als sonstige Einkünfte erfasst, wenn diese ausschließlich auf nationaler Verbandsebene eingesetzt werden. Sonstige Einkünfte unter 256 EUR im Kalenderjahr sind nicht einkommensteuerpflichtig (Einnahmen minus Werbungskosten).
  2. Werden Schiedsrichter oder Assistenten auch international - im Fußball beispielsweise für UEFA oder FIFA - eingesetzt, erzielen sie aus ihrer gesamten Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Werden sie ferner für Werbezwecke tätig, erzielen sie insoweit ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Besteht zwischen der Schiedsrichter- und der Werbetätigkeit ein sachlicher Zusammenhang (z.B. Trikotwerbung), liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb auch bei ausschließlich national eingesetzten Schiedsrichtern vor.

Diese Grundsätze weitet die Finanzverwaltung nicht ohne Prüfung der genauen Verbandsstrukturen auf Schiedsrichter anderer Sportarten aus, etwa auf den Tennissport.

Unabhängig von der Qualifikation der Zahlungen und Aufwandsentschädigungen als gewerbliche oder sonstige Einkünfte muss für eine steuerliche Anerkennung immer eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegen. Wenn die Ausgaben für die Tätigkeit (z.B. Fahrtkosten) die Einnahmen nämlich dauerhaft übersteigen und keine Absicht besteht, Einkünfte zu erzielen, werden die entstandenen Verluste steuerlich nicht berücksichtigt.

Hinweis: Sind Schiedsrichter ehrenamtlich im Amateurbereich tätig, können sie einen Freibetrag von jährlich 500 EUR in Anspruch nehmen. Diesen gibt es für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. 

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zum Thema: Einkommensteuer

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