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Kinderbetreuungskosten: Fahrtkostenersatz an die Tagesmutter gehört dazu

Seit 2012 verzichtet der Fiskus bei der Anerkennung von Kinderbetreuungskosten auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern (z.B. Erwerbstätigkeit oder Ausbildung). Die Kosten dürfen jetzt einheitlich als Sonderausgaben - und nicht mehr wie zuvor als Betriebsausgaben oder Werbungskosten - geltend gemacht werden, auch wenn einer der Partner nicht arbeitet. Geblieben ist allerdings die Begrenzung, nach der sie nur zu zwei Dritteln und bis maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr abgezogen werden können. Zudem muss es sich um eine behütende oder beaufsichtigende Betreuung für das Kind handeln.

Dabei kann auch der Fahrtkostenersatz als Kinderbetreuungskosten abgezogen werden, wenn er - bei ansonsten unentgeltlicher Kinderbetreuung - an eine verwandte Tagesmutter gezahlt wird. Denn der Fahrtkostenersatz ist im Zusammenhang mit der Betreuung des Nachwuchses angefallen und gehört somit zu den begünstigten Kinderbetreuungskosten.

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zum Thema: Einkommensteuer

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