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Jahressteuergesetz 2013: Zivilprozesskosten sind doch keine außergewöhnlichen Belastungen
Mitte des vergangenen Jahres hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Grundsatzurteil seine langjährige Rechtsprechung zu den Zivilprozesskosten aufgegeben. Die bis dahin zu enge Gesetzesauslegung hatte er dabei deutlich entspannt. Demnach können streitende Parteien ihre Aufwendungen - unabhängig vom Sachverhalt - als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen, wenn ihre Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist in den meisten Fällen mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg. Bis zum BFH-Urteil bezweifelte man die Zwangsläufigkeit solcher Kosten - und verhinderte damit ihren Steuerabzug - mit dem Hinweis, dass die Parteien bei einem Zivilprozess frei entscheiden können, ob sie sich zur Durchsetzung ihrer Rechte einem Prozesskostenrisiko aussetzen.
Bereits im Dezember 2011 hatte allerdings das Bundesfinanzministerium darauf hingewiesen, dass das BFH-Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewendet wird und dass Zivilprozesskosten weiterhin nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Auch nach der neuesten Stellungnahme des Bundesrats zum Jahressteuergesetz 2013 entspricht die generelle steuermindernde Berücksichtigung von Prozesskosten nicht den sonst bei außergewöhnlichen Belastungen geltenden Grundsätzen der Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit. Daher sei es angezeigt, den bisherigen engen Rahmen gesetzlich festzuschreiben. Diese Neuregelung soll nun in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Fällen angewendet werden - also auf alle offenen Einkommensteuerbescheide zurückwirken.
Hinweis: Absetzbar bleibt der Aufwand jedoch unverändert, wenn ein Verfahren existentiell wichtige Bereiche berührt und der Kläger ohne den Gang vors Gericht Gefahr laufen würde, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Darüber hinaus gehören Arbeitsgerichtsprozesse bei Arbeitnehmern in den Bereich der berücksichtigungsfähigen Werbungskosten.
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