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Zigarettenschmuggel: Tabaksteuer erhöht die Einfuhrumsatzsteuer

Wer in eine Steuerhinterziehung verstrickt ist, haftet für die Steuer, die er dem Staat vorenthält. Wie teuer das werden kann, hat kürzlich ein Zigarettenschmuggler erfahren: Er hatte einen Kleintransporter angemietet, mit dem sein Komplize 460.920 Zigaretten aus der Ukraine über einen unbekannten EU-Mitgliedstaat nach Deutschland schmuggelte. Der Verkauf der "heißen Ware" schlug allerdings fehl, da die vermeintlichen Kaufinteressenten den Transporter am Übergabeort gewaltsam entwendeten. Auf der Flucht wurden sie von der Polizei angehalten, so dass nicht nur der Diebstahl, sondern auch der Schmuggel aufflog.

Das Hauptzollamt nahm den Schmuggler daraufhin für Tabaksteuer in Höhe von 57.416,80 EUR und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 10.930,07 EUR in Haftung. In die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer bezog das Amt die Tabaksteuer mit ein. Der Schmuggler argumentierte dagegen, die Tabaksteuer dürfe nicht einberechnet werden, da sie beim Verbringen der Ware ins Zollgebiet der Union (den unbekannten Staat) noch gar nicht entstanden war.

Der Bundesfinanzhof hat zunächst einmal entschieden, dass der Schmuggler zu Recht in Haftung genommen wurde. Auch die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer wurde korrekt berechnet. Denn Verbrauchsteuern wie die Tabaksteuer, die auf die eingeführte Ware entfallen, müssen der Bemessungsgrundlage zur Einfuhrumsatzsteuer hinzugerechnet werden. Maßgeblich für die Berechnung ist der Zeitpunkt, zu dem die deutsche Einfuhrumsatzsteuer entsteht - im Fall des Schmugglers also der Zeitpunkt der Sicherstellung der Ware in Deutschland. Zu diesem Zeitpunkt war auch die Tabaksteuer bereits entstanden, so dass sie letztlich auch in die Bemessungsgrundlage einfließen durfte.

Hinweis: Wann die Ware in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt wurde, ist für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer somit unerheblich.

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zum Thema: Umsatzsteuer

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