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Vereidigung: Das Gericht hat ein Ermessen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Zeugen im finanzgerichtlichen Verfahren nicht zwingend vereidigt werden müssen.
Eine Klägerin hatte die Vereidigung zweier Zeugen in einem Finanzgerichtsprozess beantragt. Da ihrem Antrag nicht stattgegeben wurde, ging sie gegen das anschließende Urteil vor. Das Finanzgericht (FG) hatte die Vereidigung abgelehnt, weil es keinen Grund für eine Falschaussage der Zeugen erkannt hatte. Nach Ansicht des BFH hat das FG die Grenzen seines Ermessens aber weder verkannt noch missbräuchlich außer Acht gelassen. Damit liegt auch kein Verfahrensfehler vor.
Weiterhin stellt die Vereidigung eines Zeugen im gerichtlichen Verfahren eine absolute Ausnahme dar. Die Gerichte greifen erst dann zu diesem Mittel, wenn sie Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Aussage haben. Anträge können sie dabei nach eigenem Ermessen ablehnen.
Hinweis: Die Bekräftigung einer Aussage durch Eid zieht bei einer Falschaussage vor allem schärfere strafrechtliche Sanktionen für den Zeugen nach sich. Beim sogenannten Meineid handelt es sich um ein Verbrechen, das mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe sanktioniert wird.
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