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Prozesskostenhilfe: Auch im Finanzgerichtsprozess kann man sich unterstützen lassen

Der Bundesfinanzhof hat sich mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe im finanzgerichtlichen Verfahren auseinandergesetzt. Diese Hilfe kann nach deutschem Recht im finanzgerichtlichen Verfahren beantragt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

  • Eine Partei kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen.
  • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. der beabsichtigte Prozess bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.

Die Erfolgsaussicht ist die wesentliche Voraussetzung für den Erfolg eines Antrags auf Prozesskostenhilfe. Selbst bei schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers scheitert sein Antrag auf Prozesskostenhilfe, wenn seine Aussichten nicht gut sind. Die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe im finanzgerichtlichen sind damit identisch mit denen im zivilgerichtlichen Verfahren, was vielen leider unbekannt ist.

Hinweis: Seine Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit muss der Antragsteller nachweisen, indem er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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