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Verjährung: Wann die Festsetzungsfrist beginnt

Die zeitliche Grenze, innerhalb derer eine Steuerfestsetzung (bzw. ihre Aufhebung und Änderung) erfolgen darf, wird durch die Festsetzungsfrist markiert. Sie beträgt im Regelfall vier Jahre. Grundsätzlich beginnt die Frist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (z.B. für die Einkommensteuer 2011 am 31.12.2011).

Müssen Sie zwingend eine Steuererklärung abgeben (Pflichtveranlagung), beginnt die Frist allerdings erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wird. Diese sogenannte Anlaufhemmung verzögert den Fristbeginn aber nicht unbegrenzt. Wird trotz Pflichtveranlagung beharrlich keine Steuererklärung eingereicht, beginnt die Festsetzungsfrist spätestens mit Ablauf des dritten Jahres, das auf das Steuerentstehungsjahr folgt.

Beispiel: Herr Meier ist wegen seiner Nebeneinkünfte (über 410 EUR) dazu verpflichtet, für das Jahr 2008 eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Er reicht seine Steuerunterlagen erst am 16.07.2012 ein.

Da er pflichtveranlagt ist, beginnt die Festsetzungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Abgabejahres, somit am 31.12.2012. Da die Verzögerung des Fristbeginns aber auf maximal drei Jahre nach dem Steuerentstehungsjahr beschränkt ist, wird die Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf des 31.12.2011 in Gang gesetzt.

Kürzlich hat ein Arbeitnehmer vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vergeblich versucht, sein Finanzamt zur Veranlagung der Einkommensteuer 1998 zu zwingen. Die entsprechende Steuererklärung hatte er erst 2005 eingereicht. Der BFH rechnete die Festsetzungsfrist nach und erklärte, dass bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Frist hatte am 31.12.1998 (Ablauf des Steuerentstehungsjahres) begonnen und mit Ablauf des Jahres 2002 geendet. Der Fristbeginn wurde durch keine Anlaufhemmung verzögert, da während der vierjährigen Festsetzungsfrist keine Steuererklärungspflicht bestanden hatte.

Zwar hatte der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung einen Haushaltsfreibetrag beantragt, was zur Pflichtveranlagung (quasi auf Antrag) führte. Bei Abgabe der Erklärung war die vierjährige Festsetzungsfrist aber bereits verstrichen, so dass die durch die Abgabe geschaffene Veranlagungspflicht nicht mehr dazu führen konnte, den Beginn der Festsetzungsfrist nachträglich um drei Jahre zu verzögern. Das Finanzamt hatte die Veranlagung daher im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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