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Vorläufigkeitsvermerk: Gilt auch ohne Nennung im Änderungsbescheid bis zur Aufhebung

Ein Vorläufigkeitsvermerk zu einer strittigen Steuerfrage - wie derzeit zur nachgelagerten Rentenbesteuerung - bewirkt, dass der Einkommensteuerbescheid hinsichtlich dieses Streitpunkts so lange offenbleibt, bis endgültig über ihn entschieden worden ist. Hat die Finanzbehörde in Ihrem Fall eine solche vorläufige Steuerfestsetzung angeordnet, profitieren Sie dann automatisch von einem positiven Urteil. Einen eigenen Einspruch müssen Sie gar nicht einlegen. Der Vermerk hat allerdings auch zur Folge, dass das Finanzamt den Bescheid auch zu seinen Gunsten ändern kann.

Nicht nur bei Massenverfahren, auch in Einzelfragen - beispielsweise bei Verlusten aus einem Unternehmen oder einer freiberuflichen Tätigkeit - kann die Steuer vorläufig festgesetzt werden. Das Minus erkennen die Finanzbeamten dann zunächst vorläufig an, um die Ergebnisentwicklung der Folgejahre abzuwarten, bis sie schließlich über eine vermutete Liebhaberei entscheiden.

In einem Fall des Finanzgerichts Münster (FG) ging es um den Verlust aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils. Diesen hatte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid mit einem Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich seiner Höhe versehen, da es diese noch nicht abschließend beurteilen konnte. Ein - aus anderen Gründen ergangener - Änderungsbescheid enthielt den Vorläufigkeitsvermerk in Bezug auf den Veräußerungsverlust nicht mehr. Als die tatsächliche Höhe des Verlusts endlich geklärt war, beantragte der Anteilsverkäufer einen höheren Abzug - doch das Finanzamt lehnte dies mit Verweis auf den fehlenden Vermerk ab.

Nach dem Urteil des FG kann eine vorläufige Steuerfestsetzung zwar durch eine weitere vorläufige Festsetzung ersetzt oder geändert werden. Der Vorläufigkeitsvermerk bleibt als Nebenbestimmung aber - auch in nachfolgenden Änderungsbescheiden - so lange wirksam, bis er ausdrücklich durch eine selbständige Verfügung aufgehoben wird.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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