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Einmonatige Einspruchsfrist: Wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung der Hinweis auf den E-Mail-Einspruch fehlt
Melden Sie dem Finanzamt vergessene Werbungskosten oder Sonderausgaben nach, werden diese in der Regel nicht mehr berücksichtigt, wenn Ihr Einkommensteuerbescheid schon bestandskräftig - die einmonatige Einspruchsfrist also abgelaufen - ist. Daher ist es ratsam, diese Frist einzuhalten. Wird es terminlich eng, reicht zur Fristwahrung zunächst der vorsorgliche Einspruch mit der Formulierung, dass die Begründung folgt. Dies schafft Zeit, um Belege oder Argumente zu besorgen. Hierzu räumt Ihnen das Finanzamt dann eine Nachfrist ein.
Als schnelle Alternative zum Brief bietet es sich an, den Einspruch per einfacher E-Mail einzulegen. Das ist dann erlaubt, wenn Ihnen das Finanzamt den Onlineweg eröffnet, indem es in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Steuerbescheid seine E-Mail-Adresse angibt. Was es zu bedeuten hat, wenn das Amt keine Angabe zu dieser Möglichkeit der Einspruchseinlegung macht, ist derzeit umstritten. Es gibt Stimmen, denen zufolge die Rechtsbehelfsbelehrung dadurch unrichtig wird, so dass die reguläre Monatsfrist gar nicht erst beginnt und der Einspruch binnen eines Jahres eingelegt werden kann.
Nun hat sich auch das Finanzgericht (FG) Köln an dieser Diskussion beteiligt: Seinem Urteil nach ist eine Rechtsbehelfsbelehrung auch ohne Hinweis auf die Möglichkeit, den Einspruch per E-Mail einzulegen, ordnungsgemäß. Sie muss, auch wenn das Finanzamt eine entsprechende Option eröffnet, nicht gesondert auf diese hinweisen.
Der Hinweis auf die Möglichkeit, den Rechtsbehelf "schriftlich" einzulegen, reicht demnach aus, weil die elektronische Form ein Unterfall der Schriftform ist. Rechtsbehelfsbelehrungen enthalten ja auch keinen gesonderten Hinweis auf die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs per Computerfax, bei dem ebenfalls kein Schriftstück im klassischen Sinne produziert wird. Würde man den Begriff "schriftlich" auf Papierdokumente beschränken, müsste die Belehrung um zahlreiche Formen moderner Kommunikationsmethoden erweitert und völlig überfrachtet werden. Da eine dermaßen erschwerte Lesbarkeit jedoch nicht im Interesse des Rechtsschutzes ist, kann der Hinweis auf die E-Mail-Option fehlen.
Hinweis: Das FG Niedersachsen hält den Verweis auf die E-Mail-Option dagegen für zwingend erforderlich. Da gegen beide Urteile Revision eingelegt wurde, bleibt die Frage offen, bis der Bundesfinanzhof darüber entschieden hat.
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