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Doppelte Haushaltsführung: Wann ein Alleinstehender einen Ersthaushalt führt
Wenn Sie aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen und das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung anerkennt, dürfen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung folgende Kosten abrechnen:
- Kosten der Zweitwohnung (z.B. Miete, Nebenkosten), soweit sie angemessen sind
- Fahrtkosten aus Anlass des Wohnungswechsels zu Beginn und zum Ende der doppelten Haushaltsführung
- Fahrtkosten für wöchentliche Heimfahrten an den Ort des eigenen Hausstands
- Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate nach dem Bezug der Zweitwohnung
- Umzugskosten
Dieses "Füllhorn" der Steuerersparnis ergießt sich aber nur dann über Sie, wenn das Finanzamt Ihren Ersthaushalt auch steuerlich anerkennt. Der Bundesfinanzhof hat vor kurzem zusammengefasst, welche Anforderungen an den Ersthaushalt bei Alleinstehenden zu stellen sind.
Danach muss sich der Alleinstehende im Ersthaushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhalten. Gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte am Erstwohnsitz genügen nicht, um dort einen Ersthaushalt zu unterhalten und eine doppelte Haushaltsführung zu begründen. Zudem liegt kein Ersthaushalt vor, wenn der Alleinstehende die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt, etwa weil er lediglich ein Zimmer im Haus seiner Eltern bewohnt.
Die Erstwohnung muss zwar nicht unbedingt entgeltlich überlassen werden, so dass zum Beispiel auch eine von den Eltern finanzierte Wohnung grundsätzlich als Erstwohnsitz anerkannt werden kann. Ein unentgeltliches Wohnen ist aber ein Indiz dafür, dass dort kein eigener Hausstand unterhalten wird.
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