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Bloße Selbstbeteiligung: Praxisgebühr ist keine Sonderausgabe
Die Finanzämter erkennen die Praxisgebühr in Höhe von 10 EUR pro Quartal zwar als außergewöhnliche Belastung an, dies ist für die Versicherten häufig aber nur ein schwacher Trost, weil sich die Gebühren wegen der zumutbaren Belastung meist steuerlich überhaupt nicht auswirken.
Hinweis: Die zumutbare Belastung ist der Eigenanteil, bis zu dessen Höhe Krankheitskosten nicht vom Finanzamt mitgetragen werden. Dessen Höhe richtet sich nach dem Familienstand, der Anzahl der Kinder und der Höhe der Einkünfte.
Eheleute aus Baden-Württemberg wollten sich mit dieser Kostenkappung nicht zufriedengeben. Sie zogen bis vor den Bundesfinanzhof und wollten ihre gezahlten Praxisgebühren ungekürzt als Sonderausgaben berücksichtigt wissen. Die Bundesrichter urteilten jedoch, dass die Praxisgebühr nicht als Sonderausgabe abziehbar ist. Der Sonderausgabenabzug von Versicherungsbeiträgen setzt voraus, dass eine Zahlung geleistet wird, um einen Versicherungsschutz zu erlangen - die Zahlung muss also letztlich der Vorsorge dienen. Die Praxisgebühr erfüllt diese Voraussetzung nicht. Denn bei ihr handelt es sich um eine Form der Selbstbeteiligung, für die ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht kommt.
Hinweis: Gesetzlich Versicherte müssen sich nun wohl mit der ungünstigen Einordnung der Praxisgebühr als außergewöhnliche Belastung abfinden. Um die Hürde der zumutbaren Belastung zu überspringen, sollten sie außergewöhnliche Belastungen aber möglichst zusammengeballt in einem Jahr "produzieren". Krankheitskosten sind zwar häufig nicht planbar, dennoch können Jahre mit ohnehin hohen außergewöhnlichen Belastungen gezielt genutzt werden, um darin weitere abziehbare Ausgaben zu platzieren (z.B. Kauf einer Brille, Vorsorge- und Routineuntersuchungen).
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