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Mietausfall: Entgangene Einnahmen sind nicht absetzbar

Aufwendungen dürfen Sie nur dann als Werbungskosten abziehen, wenn Sie auch tatsächlich durch diese belastet worden sind. Entgangene Einnahmen können Sie dagegen nicht steuermindernd ansetzen. Das sind die beiden Kernaussagen einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Im Urteilsfall war ein Ehepaar aus seinem selbstgenutzten Einfamilienhaus ausgezogen, weil der Ehemann an eine weiter entfernte Arbeitsstelle gewechselt war. Da es keinen Käufer für ihr sein Haus gefunden hatte, stand die Immobilie in der Folgezeit leer. Für den Leerstand machten die Eheleute in ihrer Einkommensteuererklärung eine fiktive "Mietentschädigung" von 11.650 EUR als Werbungskosten geltend.

Der BFH erkannte den Betrag aber nicht als Werbungskosten an: Zwar können auch Mietentschädigungen nach dem öffentlichen Umzugskostenrecht (steuerfrei) erstattet werden - das bedeutet jedoch nicht, dass diese Kosten ohne weiteres auch als Werbungskosten abziehbar sind. Bei dem Ehepaar war das deshalb nicht der Fall, weil es mit keinen Aufwendungen belastet war (kein Vermögensabfluss). Vielmehr handelte es sich bei der Entschädigung um entgangene (Miet-)Einnahmen, die steuerlich nicht abziehbar sind.

Hinweis: Aus demselben Grund können beispielsweise auch der Wert der eigenen Arbeitskraft oder der Verzicht auf Urlaub keine Werbungskosten sein.

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zum Thema: Einkommensteuer

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