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Kapitaleinnahmen: Dürfen Erstattungszinsen besteuert werden?
Steuererstattungen verzinst das Finanzamt mit 6 % jährlich, wenn sie erst 15 Monate oder später nach Ablauf desjenigen Jahres gezahlt werden, in dem die Steuer entstanden ist. Für die Einkommensteuer 2011 bedeutet das also, dass die Verzinsung ab dem 01.04.2013 beginnt, wenn bis dahin keine Rückzahlung erfolgt ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) vertrat zwar die Ansicht, dass solche Erstattungszinsen nicht als Kapitaleinnahmen zu besteuern sind, weil auch Nachzahlungen nicht mehr als Sonderausgaben abgesetzt werden dürfen. Diese Ansicht wurde durch das Jahressteuergesetz 2010 allerdings wieder ausgehebelt. Nach einer "klarstellenden Regelung" liegen im Erstattungsfall steuerpflichtige Kapitaleinnahmen vor, die Steuerzahler über die Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung angeben müssen.
Das Finanzgericht Münster hat jüngst ernstliche Zweifel an der gesetzlich angeordneten Besteuerung von Erstattungszinsen geäußert: Da zum Ausgleich nicht der Steuerabzug von Nachzahlungszinsen eingeführt wurde, seien Erstattungszinsen - trotz gesetzlicher Neuregelung - demnach nicht steuerpflichtig. Das gelte sogar dann, wenn sie in Zeiträumen angefallen sind, in denen Nachzahlungszinsen noch als Sonderausgaben abziehbar waren. Zu diesem Thema sind außerdem mehrere Revisionen beim BFH anhängig, so dass die Finanzämter Einsprüche bis zur endgültigen Entscheidung ruhen lassen.
Hinweis: Zwischenzeitlich hat der BFH mehrfach entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob in der Vergangenheit zugeflossene Erstattungszinsen zur Einkommensteuer später als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Steuer unterliegen. Die Zweifel bestehen insbesondere wegen der rückwirkenden Anwendung der Vorschrift, wonach die Gesetzesänderung auf alle Fälle anzuwenden ist, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. In vergleichbaren Fällen gewährt die Finanzverwaltung daher auf Antrag Aussetzung der Vollziehung.
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zum Thema: | Einkommensteuer |