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Kinderbetreuungskosten bis 2011: Eine Schwangerschaft ist keine Krankheit

Sofern Ihr Kind durch eine Tagesmutter oder in einer Kindertagesstätte betreut wird, können Sie Ihre Aufwendungen zu zwei Dritteln als Sonderausgaben in Ihrer Einkommensteuererklärung abziehen. Seit 2012 müssen hierfür nur noch folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Das Kind

  • ist zwischen 0 und 13 Jahre alt,
  • ist ein Kind ersten Grades oder ein Pflegekind und
  • gehört zu Ihrem Haushalt.

Beispiel: Die Eheleute Meier lassen Ihren leiblichen Sohn Max (der in ihrem gemeinsamen Haushalt lebt) für 3.600 EUR von einer Tagesmutter betreuen. Die Kosten können sie in Höhe von 2.400 EUR als Sonderausgaben abziehen. Da die Eheleute einen Grenzsteuersatz von 30 % haben (bei einem zu versteuernden Einkommen von 54.000 EUR), bringen ihnen die Kinderbetreuungskosten eine Einkommensteuerersparnis von 720 EUR.

Vor 2012 war die Rechtslage komplizierter: Eltern mussten entweder

  • erwerbstätig,
  • in Ausbildung,
  • behindert oder
  • mindestens drei Monate krank

sein, um den Steuerabzug beanspruchen zu können.

Da der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden hat, dass eine Schwangerschaft keine Krankheit darstellt, können die Kosten der Kinderbetreuung während einer Schwangerschaft vor 2012 auch nicht steuerlich abgezogen werden. Die Richter wiesen darauf hin, dass eine Schwangerschaft kein "regelwidriger körperlicher Zustand" ist. Nur wenn dabei gesundheitliche Komplikationen auftreten, kann von einer Krankheit der Mutter ausgegangen und der Abzug der Kinderbetreuungskosten gestattet werden. Gegen diese alte Regelung hat der BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert.

Hinweis: Abziehbar sind sowohl nach neuer als auch nach alter Rechtslage nur Aufwendungen für die externe Betreuung des Kindes (z.B. im Kindergarten, in der Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter) sowie für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe zur Kinderbetreuung. Nicht abziehbar sind dagegen Kosten für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten und für Freizeitbetätigungen (z.B. Nachhilfe oder Musikunterricht).

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zum Thema: Einkommensteuer

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