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Gesetzliche Nachbesserungen: Bestandskräftige Steuerbescheide werden nicht mehr geändert

Immer häufiger "kassiert" das Bundesverfassungsgericht Gesetze ein, weil diese verfassungswidrig sind. In jüngster Zeit war das beispielsweise der Fall bei

  • Kürzungen beim häuslichen Arbeitszimmer und der Entfernungspauschale,
  • der verlängerten Spekulationsfrist bei Immobilienverkäufen oder
  • der Benachteiligung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner gegenüber Ehegatten bei der Erbschaftsteuer.

Werden daraufhin die Gesetze neu gefasst und die für Steuerzahler ungünstigen Regelungen insoweit wieder zurückgenommen, ergibt sich aus der Neuregelung jedoch kein Anspruch auf Änderung von Bescheiden, die bereits bestandskräftig veranlagt sind. Denn solche Neuregelungen gelten nur für offene Fälle und werden dort im Nachhinein berücksichtigt. Während das für anstehende Steuererklärungen in der Zukunft unproblematisch ist, hängt die Steuerrückzahlung für die alten Jahre davon ab, ob der Fall noch offen ist. Das kann in folgenden Konstellationen der Fall sein:

  1. Es wurde bisher noch keine Erklärung für das entsprechende Jahr abgegeben.
  2. Bislang ist noch kein Steuerbescheid ergangen, weil das Finanzamt die eingereichten Formulare noch nicht bearbeitet hat.
  3. Die Bescheide wurden hinsichtlich des entschiedenen Streitpunkts vom Finanzamt vorläufig nach § 165 AO festgesetzt.
  4. Der gesamte Bescheid steht noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO - beispielsweise bei vielen Unternehmern, Gesellschaften oder Freiberuflern.
  5. Gegen den Steuerbescheid war ein Einspruch oder ein anderer außergerichtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt worden, über den noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

Hinweis: Im Fall einer nachträglichen Gesetzesänderung kommt weder eine Änderung wegen neuer Tatsachen nach § 173 AO in Betracht, noch stellt diese ein sogenanntes rückwirkendes Ereignis nach § 175 AO dar.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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