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Verfassungsbeschwerde: Gericht darf nicht jahrelang untätig sein

Die Mühlen der Justiz mahlen langsam - zu langsam, wie jetzt auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Fall bestätigte, in dem sich ein Sozialgerichtsprozess über zweieinhalb Jahre erstreckte. Die Verfassungsrichter machten für diesen - inzwischen abgeschlossenen - Fall unmissverständlich klar, dass die Untätigkeit eines Gerichts über einen Zeitraum von 30 Monaten unangemessen und grundgesetzwidrig ist.

Denn um für die Bürger einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten, muss ein Verfahren innerhalb angemessener Zeit abgeschlossen werden können. Allerdings macht das Grundgesetz dazu keine eindeutigen Zeitvorgaben, denn insbesondere

  • die Schwierigkeit der zu entscheidenden Materie,
  • die Ermittlungen,
  • die Bedeutung des Verfahrens sowie
  • das Verhalten der Prozessbeteiligten

können die Dauer eines Gerichtsverfahrens maßgeblich beeinflussen. Jedenfalls genügt ein Abwarten von 30 Monaten den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

Dennoch haben die Verfassungsrichter die Verfassungsbeschwerde gegen die überlange Verfahrensdauer in diesem Fall nicht zur Entscheidung angenommen, da das Sozialgerichtsverfahren inzwischen abgeschlossen ist und kein Rechtsschutzbedürfnis mehr dafür besteht, eine überlange Verfahrensdauer feststellen zu lassen.

Hinweis: Seit Dezember 2011 ist das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Kraft. Dadurch stehen jetzt Rechtsbehelfe gegen überlange Verfahren zur Verfügung. Aus diesem Grund schließt auch das BVerfG eine Wiederholungsgefahr aus.

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