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Verspätungszuschlag: Auch bei Krankheit drohen Sanktionen

Reichen Sie Ihre Steuererklärung nicht (rechtzeitig) beim Finanzamt ein und versäumen dann auch noch, eine Verlängerung der Abgabe zu beantragen, müssen Sie mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser ergeht zusammen mit dem Steuerbescheid. Der Zuschlag darf maximal 10 % der festgesetzten Steuer und bis zu 25.000 EUR betragen. Eine gesetzliche Ausnahme besteht nur dann, wenn Ihr Versäumnis entschuldbar erscheint. Allerdings müssen Sie sich das Verschulden eines Vertreters (so auch Ihres Steuerberaters) als eigenen Fehler anrechnen lassen.

Reichen Sie Ihre Steuererklärung erst mit zehnwöchiger Verspätung ein, kann das an dem Umstand liegen, dass Sie wegen einer Erkrankung verhindert waren. Allein dieser Umstand kann die Verspätung jedoch nicht rechtfertigen. Und auch wenn Sie den Finanzbeamten erklären, dass Sie nach Ihrer Genesung zunächst andere Fristen im Büro aufarbeiten mussten, schaden Sie sich eher, als dass Sie sich helfen. Denn Ihre steuerlichen Pflichten stehen den sonstigen - insbesondere den beruflichen - im Rang nicht nach.

Hinweis: Auch das Argument, die Einkommensteuererklärung sei nach der Abgabe ohnehin nicht zeitnah bearbeitet worden und die Verspätung insoweit unerheblich gewesen, verspricht keinen Erfolg. Denn die Pflicht zur fristgerechten Abgabe besteht auch dann weiter, wenn die Finanzverwaltung die Formulare - aus welchen Gründen auch immer - nicht sofort bearbeitet.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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