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Staatliche Unterstützung: Sozialamt darf sich Kindergeld erstatten lassen

Der deutsche Sozialstaat lässt bedürftige Personen finanziell nicht ins Bodenlose fallen. Das Netz der sozialen Sicherung sieht unter anderem die sogenannte Hilfe zum Lebensunterhalt - kurz: HLU - vor. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) darf sich das leistungserbringende Sozialamt später allerdings das Kindergeld erstatten lassen, welches für die bedürftige Familie festgesetzt wird.

Eine achtköpfige Familie hatte innerhalb von fünf Jahren HLU-Leistungen von insgesamt 74.000 EUR für ihre Kinder bezogen. Das auszahlende Sozialamt machte bei der Familienkasse vorsorglich einen Erstattungsanspruch für möglicherweise zustehendes Kindergeld geltend und hatte Erfolg: Die Familienkasse setzte für die fünf Jahre nachträglich Kindergeld von insgesamt 56.000 EUR fest und erstattete diesen Betrag an das Sozialamt. Die betroffene Familie klagte, scheiterte jedoch vor dem BFH.

Das Gericht entschied nämlich, dass dem Sozialamt ein Erstattungsanspruch zusteht. Unerheblich ist, dass die Sozialleistungen für die Kinder erbracht wurden, das Kindergeld aber aus sozialrechtlicher Sicht als Einkommen der Mutter zu werten war. Denn Mutter und Vater lebten mit ihren minderjährigen Kindern in einem Haushalt, erhielten allesamt bedarfsorientierte Sozialleistungen und bildeten daher eine sozialhilferechtliche Bedarfsgemeinschaft. Deshalb flossen sowohl HLU-Leistungen als auch Kindergeld in einen Topf, so dass die Verrechnung zulässig war.

Hinweis: Das Sozialamt darf das Kindergeld bei rechtzeitiger Zahlung als Einkommen der Eltern auf die Sozialleistungen anrechnen und ist in dieser Höhe von vornherein nicht zur Leistung verpflichtet.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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