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Beruflicher Wohnungswechsel: Höhere Pauschalen ab Januar 2013
Das Finanzamt erkennt beruflich bedingte Umzugskosten wegen eines Wohnungswechsels ohne nähere Nachweise bis zur Höhe von festgelegten Pauschalen an. Höhere Beträge können nur dann geltend gemacht werden, wenn die Aufwendungen im Einzelnen nachgewiesen werden. Die Umzugspauschalen betragen:
sonstige Umzugsauslagen ab | 01.01.2012 | 01.03.2012 | 01.01.2013 | 01.08.2013 |
...für Verheiratete | 1.314 EUR | 1.357 EUR | 1.374 EUR | 1.390 EUR |
...für Ledige | 657 EUR | 679 EUR | 687 EUR | 695 EUR |
...für weitere Personen* | 289 EUR | 299 EUR | 303 EUR | 306 EUR |
Unterrichtskosten** | 1.657 EUR | 1.711 EUR | 1.732 EUR | 1.752 EUR |
* beispielsweise für Kinder und weitere Verwandte, die auch nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben
** Kosten für den durch einen Umzug notwendigen zusätzlichen Unterricht
Die Pauschalen decken auch die Kosten für die neue Wohnungseinrichtung ab. Arbeitnehmer können aber auch die tatsächlich bezahlten Kaufpreise ansetzen, was aber in der Praxis zumeist schwierig ist, weil sich berufliche und private Gründe für die Anschaffung kaum trennen lassen.
Neben den Pauschalen ist auch noch eine Reihe von weiteren Aufwendungen absetzbar, die im Rahmen des Umzugs entstanden sind. Das gilt beispielsweise für die Beförderung des Umzugsguts, für Versicherungen gegen Transport- und Bruchschäden sowie für den Ersatz von verlorenem oder beschädigtem Hausrat. Zusätzlich lassen sich noch die Fahrtkosten mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer sowie Übernachtungs- und Verpflegungsaufwand mit den Beträgen für Dienstreisen geltend machen - sogar pro Familienmitglied!
Ein Umzug ist beruflich veranlasst, wenn
- er wegen eines Arbeitsplatzwechsels erfolgt oder
- sich hierdurch eine Zeitersparnis für die Pendelstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergibt und der Beschäftigungsort von der neuen Wohnung täglich erreichbar ist (etwa aufgrund einer schnellen ICE- oder einer günstigen Autobahnverbindung). Der Verweis auf eine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde täglich (30 Minuten je Fahrt) ist immer ein gutes Argument. Sofern diese Bedingung erfüllt ist, gefährden etwaige private Motive für den Umzug (größere Mietwohnung wegen Familiennachwuchs, Heirat etc.) den Werbungskostenabzug nicht mehr.
Hinweis: Auch bei privat veranlassten Umzügen können Sie Steuern sparen: Die Kosten für den Spediteur und die Renovierung des bisherigen und des neuen Domizils lassen sich zu 20 % bis maximal 4.000 EUR als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Renovierungsarbeiten müssen dafür im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug stehen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |