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Kinderbetreuungskosten: Betreuung darf pädagogisch sinnvoll sein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Kinderbetreuung pädagogisch sinnvoll sein darf. "Sein muss!" möchten Sie als fürsorglicher Elternteil sicher ausrufen. Doch keine Sorge, das Urteil ist lediglich der juristischen Sichtweise der Richter geschuldet, nicht deren pädagogischem Unverständnis. Denn Anlass für das Urteil ist eine Regelung im Einkommensteuergesetz, wonach Eltern Kinderbetreuungskosten nur dann steuerlich abziehen dürfen (zu zwei Dritteln), wenn sie zur Betreuung des Kindes angefallen sind. Nicht begünstigt sind hingegen Aufwendungen für

  • die Unterrichtung des Kindes (z.B. Nachhilfe),
  • die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht) sowie
  • sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z.B. Schwimmunterricht).

Die Aufgabe des BFH war es nun, die Grenze zwischen begünstigtem und nichtbegünstigtem Aufwand zu ziehen. Zu entscheiden war ein Fall, in dem Kinder durch deutsche Erzieherinnen und französische Sprachassistentinnen betreut wurden. Das Konzept des Kindergartens sah vor, dass die deutschen Betreuer nur deutsch mit ihnen sprachen und die französischen nur französisch. Die Gebühr für den Einsatz der französischen Betreuer machte ein Vater als Kinderbetreuungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte ab und erklärte, die bezahlte Leistung diene der Vermittlung besonderer Fähigkeiten und werde somit nicht gefördert.

Der BFH jedoch urteilte, dass der Begriff der Kinderbetreuung weit auszulegen ist und nicht nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung des Kindes, sondern auch Elemente der Pflege und Erziehung beinhaltet. Daher ist die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der im Kindergarten verbrachten Zeit als Kinderbetreuung im steuerlichen Sinne anzusehen und deren Kosten steuerlich anzuerkennen. Von einer nichtbegünstigten Unterrichtsleistung geht der BFH nur dann aus, wenn diese in einem organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbständigten Rahmen stattfindet, während der behütenden Betreuung eher eine untergeordnete Bedeutung zukommt.

Hinweis: Ein solcher Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn die Kindergartenkinder wöchentlich für eine halbe Stunde in einer Unterrichtseinheit mit der französischen Sprache in Berührung gebracht werden und die Lehrperson während dieser Zeit keine Betreuung übernimmt.

Das Urteil erging zwar zu den alten Regelungen der Kinderbetreuungskosten aus 2007 und 2008, ist jedoch auch für die Rechtslage seit 2012 relevant. Denn nach wie vor begünstigt das Gesetz nur Aufwendungen zur Betreuung des Kindes.

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zum Thema: Einkommensteuer

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