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Kindergeld oder -freibeträge: Bei Günstigerprüfung wird der Kindergeldanspruch hinzugerechnet
Die Begriffe "Kindergeld" und "Kinderfreibeträge" sind Ihnen sicherlich geläufig - doch wissen Sie auch, was eine "Günstigerprüfung" ist? Dabei kontrolliert das Finanzamt bei Ihrer Einkommensteuerveranlagung, ob die Berücksichtigung der sogenannten kindbedingten Freibeträge (Kinderfreibetrag von 2.184 EUR, Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.320 EUR) zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis führt als der Kindergeldanspruch. Führt der Ansatz der Freibeträge zu einer höheren steuerlichen Entlastung, zieht das Finanzamt diese in Ihrem Einkommensteuerbescheid ab und schlägt den Kindergeldanspruch auf die tarifliche Einkommensteuer auf.
Beispiel: Die zusammenveranlagten Eheleute Meier hatten für ihre Tochter ganzjährig einen Kindergeldanspruch in Höhe von insgesamt 2.208 EUR. Das Paar erzielte ein zu versteuerndes Einkommen von 85.000 EUR. Die Günstigerprüfung im Einkommensteuerbescheid 2011 fällt bei ihnen wie folgt aus:
Einkommensteuer ohne Gewährung der Kinderfreibeträge | 19.848 EUR |
Einkommensteuer bei Gewährung der Kinderfreibeträge | 17.294 EUR |
entlastende Wirkung der Freibeträge somit | 2.554 EUR |
Die Steuerersparnis liegt über dem Kindergeldanspruch von 2.208 EUR. Somit zieht das Finanzamt die Kinderfreibeträge im Einkommensteuerbescheid ab und erhöht auf der anderen Seite die tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld, um eine Doppelbegünstigung auszuschließen.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatten sich kürzlich Eheleute gegen die Hinzurechnung ihres Kindergeldanspruchs von 2.926 EUR gewandt und argumentiert, dass sie für ihre Kinder weder Kindergeld beantragt noch bezogen hatten. Doch der BFH stellte klar, dass allein der Anspruch auf Kindergeld entscheidend ist. Ob das Geld tatsächlich ausgezahlt wurde, ist für die Durchführung der Günstigerprüfung vollkommen unerheblich.
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zum Thema: | Einkommensteuer |