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Beerdigung des Exgatten: Kosten sind nicht als Sonderausgaben abziehbar

Zwar können Beerdigungskosten in besonderen Ausnahmesituationen als Sonderausgaben qualifiziert werden, wenn sie auf einer Versorgungsverpflichtung beruhen und der Zahlende nichts geerbt hat. Dieser Grundsatz lässt sich aber nicht auf solche Zahlungen übertragen, die jemand für die angemessene Bestattung seines verstorbenen geschiedenen Ehepartners tätigt. Denn die sittliche Verpflichtung zur Übernahme der Bestattungskosten als Ausdruck der (ursprünglichen) Unterhaltspflicht führt nicht dazu, dass die Aufwendungen zu Sonderausgaben werden. Allenfalls können sie als außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden.

Diese Zuweisung gilt leider auch dann, wenn der Aufwand sich steuerlich nicht auswirkt, da er die zumutbare Eigenbelastung nicht übersteigt. Aufwendungen für Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten lassen sich dann bis zu 13.805 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehen, wenn dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt wird. Dazu gehören aber nicht die Zahlungen für eine angemessene Bestattung des geschiedenen Gatten.

Der Begriff der Unterhaltsleistungen unterscheidet sich nämlich von dem der Versorgungsleistungen. Damit sie als Sonderausgaben qualifiziert werden, müssen die Aufwendungen für Zwecke des Unterhalts gemacht worden sein: typischerweise zur Bestreitung des regelmäßigen Grundbedarfs, beispielsweise für Ernährung, Kleidung und Wohnung. Leistungen, die einen besonderen und außergewöhnlichen Bedarf abdecken wie beispielsweise bei Krankheit oder Pflege, können dagegen lediglich als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Und bei den Beerdigungskosten handelt es sich eben nicht um Mehrbelastungen, die durch den regelmäßigen Grundbedarf eines Dritten entstehen, sondern um einen einmaligen Sonderbedarf.

Hinweis: Zu diesem Streitthema ist mittlerweile eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage anhängig. Endgültig geklärt werden soll nämlich vom Bundesfinanzhof, ob Beerdigungskosten, die von einem geschiedenen Ehegatten nach Zivil- und Sozialrecht zu tragen sind, doch Unterhaltsleistungen darstellen.  

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zum Thema: Einkommensteuer

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