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Erben im Ausland: Gilt der Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht weltweit?
2010 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine Regelung im deutschen Erbschaftsteuergesetz gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, weil sie den Übergang eines inländischen Grundstücks auf eine Person, die in einem anderen EU-Staat lebt, ungünstiger behandelt als denselben Übergang zwischen zwei Inländern. Dieses Ungleichgewicht wurde 2011 mit dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz behoben.
Seither haben beschränkt steuerpflichtige Erben und Beschenkte aus einem anderen EU- oder EWR-Staat ein neues Antragsrecht: Sie können den Vermögensanfall behandeln lassen, als wären sie unbeschränkt steuerpflichtig, und dadurch deutlich höhere Freibeträge - je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 20.000 EUR und 500.000 EUR - in Anspruch nehmen. Generell ist das möglich, wenn die Erbschaft oder Schenkung seit 2012 erfolgt ist oder bei älteren Grundstücksübergängen, wenn der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Und Letzteres gilt sogar für ganz alte Zuwendungen aus der Zeit vor der Erbschaftsteuerreform 2009, als der Freibetrag bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht noch 1.100 EUR betrug.
Hinweis: Mit einem neuen Vorlagebeschluss hat sich das Finanzgericht Düsseldorf nun wieder an den EuGH gewandt. Dabei geht es um den Fall eines Schweizer Erben, bei dem nur ein Teilvermögen - ein Grundstück im Inland - unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 2.000 EUR besteuert wurde, da die Schweiz kein EU-Staat ist und die Neuregelung nicht für Drittländer gilt. Ob Verstöße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit weltweit beseitigt werden müssen, wird der EuGH zu entscheiden haben. Ähnelt Ihr Fall dem hier beschriebenen, können Sie ihn also zunächst einmal offenhalten.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |