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Liebhaberei: Besondere Voraussetzung beim Publizieren im Ruhestand

Grundsätzlich sind zwar alle Gewinne und Verluste aus einer schriftstellerischen Tätigkeit als (positive oder negative) Einkünfte aus selbständiger Arbeit anzusehen. Allerdings werden sie nur dann berücksichtigt, wenn die Aktivitäten auf mehrere Jahre gesehen der Erzielung schwarzer Zahlen dienen. Denn eine Gewinnerzielungsabsicht ist Voraussetzung für das Vorliegen einer steuerlich relevanten Tätigkeit.

Bei Schriftstellern muss zudem berücksichtigt werden, dass sich positive Einkünfte - wie auch bei Künstlern - vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen lassen. Der materielle Erfolg stellt sich in der Regel ja erst ein, wenn die Werke auf eine gewisse Resonanz in der Öffentlichkeit gestoßen sind. Deshalb lässt sich allein aus dem Umstand, dass die Verluste über mehrere Jahre anhalten, nicht automatisch schlussfolgern, dass es an einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt.

Hinweis: Führen die Werke allerdings auch nach der Anlaufzeit trotz entsprechender Bemühungen zu keinen Gewinnen und besteht auch keine Aussicht auf Besserung, lässt die Fortsetzung der verlustbringenden Tätigkeit darauf schließen, dass der Schriftsteller statt zur Gewinnerzielung nur noch aus persönlichen Gründen tätig ist. Seine Verluste können sich dann nicht mehr steuermindernd auswirken.

Pensionierte Professoren oder Arbeitnehmer im Ruhestand können grundsätzlich keine Werbungskosten geltend machen, wenn sie außer den Versorgungsbezügen kaum Einnahmen erzielen. Denn eine Dienstpflicht, bei deren Verletzung eine Gehaltskürzung droht, besteht für ehemalige Angestellte nicht mehr. Vielmehr geht es bei einer schriftstellerischen Tätigkeit den Verfassern im Ruhestand oft allein darum, Erkenntnisse, Ideen oder Auffassungen möglichst weitreichend zu übermitteln. Oft treffen sie mit den Verlagen besondere Vereinbarungen, damit ihre Manuskripte überhaupt veröffentlicht werden, oder zahlen sogar noch einen Zuschuss, um das Erscheinen zu ermöglichen. In solchen Fällen ist von Anfang an keine Gewinnerzielungsabsicht vorhanden.

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zum Thema: Einkommensteuer

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