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Außergewöhnliche Belastung: Mangels Zwangsläufigkeit sind Zivilprozesskosten nicht absetzbar

In einem Grundsatzurteil hatte der Bundesfinanzhof (BFH) 2011 seine langjährige Rechtsprechung zu den Zivilprozesskosten aufgegeben und seine enge Gesetzesauslegung deutlich gelockert. Seither konnten streitende Parteien ihre Aufwendungen - unabhängig vom Sachverhalt - als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen, wenn der Prozess hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (wenn ein Erfolg also mindestens so wahrscheinlich war wie ein Misserfolg).

Bis zu diesem Urteil war man davon ausgegangen, dass die Prozesskosten den Beteiligten nicht zwangsläufig entstehen, und hatte deshalb den Steuerabzug verweigert. Die Meinungsänderung basierte auf dem Gedanken, dass sich Ansprüche regelmäßig nur gerichtlich durchsetzen oder abwehren lassen und dass die Beteiligten das Prozesskostenrisiko deshalb nicht freiwillig übernehmen.

Leider ist dieses Urteil aber nicht allgemein anwendbar, da das Bundesfinanzministerium rasch mit einem Nichtanwendungserlass reagiert hat, so dass die Finanzämter an der ehemaligen Rechtsauffassung festhalten.

Und nun weicht auch noch das Finanzgericht Hamburg von der günstigen BFH-Rechtsprechung ab: Zunächst einmal stellt es klar, dass die Kosten nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen, da Zivilprozesse in der Regel weder betrieblich noch beruflich veranlasst sind. Doch sind sie als private Aufwendungen auch keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn sie nicht zwangsläufig und notwendig entstehen. Wer beispielsweise freiwillig Forderungsansprüche erwirbt, ist nicht zur Risikoübernahme gezwungen. Kommt es dann zur Klage vor Gericht, fehlt daher die Zwangsläufigkeit. Zudem stellt sich die Frage, ob es angesichts der vielen Gestaltungen und der Komplexität der Zivilprozesse überhaupt praktikabel ist, dass Finanzbeamte die Erfolgsaussichten eines Prozesses bei der Veranlagung überprüfen. 

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zum Thema: Einkommensteuer

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