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Scheckzahlung: Säumniszuschlag kann auch bei pünktlichem Geldeingang entstehen
Würden Sie wegen 8,50 EUR gegen Ihr Finanzamt klagen? Vermutlich nicht. Eine Frau aus Nordrhein-Westfalen hat diesen Schritt kürzlich getan - vermutlich weil es Ihr ums Prinzip ging. Sie hatte die verbleibende Steuer aus ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung (III/2010) mit einem Scheck beglichen, den sie am 08.11.2010 beim Finanzamt eingereicht hatte und der dem Konto des Finanzamts am Tag der gesetzlichen Fälligkeit (10.11.2010) gutgeschrieben worden war. Das Problem: Die Abgabenordnung regelt, dass eine Zahlung per Scheck typisierend erst drei Tage nach der Einreichung als entrichtet gilt - im Urteilsfall somit erst am 11.11.2010. Aufgrund der fiktiven eintägigen Verspätung erhob das Finanzamt (vermutlich in einem vollautomatischen Verfahren) einen Säumniszuschlag von 8,50 EUR.
Hinweis: Werden Steuern nicht pünktlich bezahlt, wird für jeden angefangenen Monat der Verspätung ein Säumniszuschlag von 1 % berechnet.
Der Bundesfinanzhof urteilte, dass von der Dreitageregelung bei Scheckzahlungen nicht abgewichen werden darf. Die Abgabenordnung bestimmt den Zahlungszeitpunkt klar und eindeutig, so dass das Gesetz in diesem Punkt nicht auslegungsfähig ist. Der Gesetzgeber wollte für Scheckeinreichungen eine generalisierende Regelung treffen und hat dabei in Kauf genommen, dass eine (fiktive) Säumnis entstehen kann, wenn ein Geldbetrag tatsächlich vor dem Ablauf der Dreitagesfrist und rechtzeitig zur gesetzlichen Fälligkeit beim Finanzamt eingeht. Umgekehrt kann sich die Frist ja auch zu Lasten des Fiskus auswirken, beispielsweise wenn ihm das Geld erst vier oder fünf Tage nach der Scheckeinreichung gutgeschrieben wird.
Hinweis: Diese Entscheidung mag Ihrem subjektiven Rechtsempfinden zwar zuwider laufen, dennoch sollten Sie beachten, dass die Dreitagesfrist in erster Linie das Verwaltungsverfahren vereinfachen soll. Dazu darf der Gesetzgeber typisierende Regelungen treffen, die sich in Einzelfällen zuungunsten des Steuerzahlers auswirken können.
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