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Doppelte Haushaltsführung: Ersthausstand kann auch in Mehrgenerationenhaus liegen

Die klassische Rollenverteilung in einer Familie sieht meist so aus: Die Eltern bestimmen die Haushaltsführung und das Kind "tanzt nach ihrer Pfeife". Dass dieses stereotype Familienbild nicht immer gelten muss, hat nun ausgerechnet der Bundesfinanzhof (BFH) erklärt. Anlass war der Fall einer doppelten Haushaltsführung, bei der ein Arbeitnehmer seinen Erstwohnsitz im Haus der Eltern eingerichtet hatte. Das Finanzamt war der Ansicht, dass er lediglich in den elterlichen Haushalt eingegliedert war und die Haushaltsführung dort nicht selbst mitbestimmte. Aus diesem Grund erkannte es den Ersthaushalt - und somit auch die doppelte Haushaltsführung - steuerlich nicht an.

Hinweis: In der Tat setzt eine doppelte Haushaltsführung voraus, dass der Arbeitnehmer die Haushaltsführung in seiner Erstwohnung zumindest mitbestimmt. Wer sich als Gast (oder Kind) lediglich in einen anderen Haushalt einquartiert, darf seine Kosten nicht steuermindernd geltend machen.

Der BFH warf dem Arbeitnehmer jedoch einen Rettungsanker zu und urteilte, dass ein Kind nicht zwangsläufig in den elterlichen Haushalt eingegliedert sein muss. Es kann auch sein, dass es die Haushaltsführung selbst bestimmt - insbesondere wenn es erwachsen ist und die Eltern alt, krank oder pflegebedürftig sind. Auch ist es denkbar, dass das erwachsene Kind den Haushalt gemeinsam mit den Eltern führt. Und ein solcher Mehrgenerationenhaushalt - ähnlich einer Wohngemeinschaft - muss steuerlich ebenfalls als Erstwohnsitz anerkannt werden. 

Hinweis: Nach diesem Urteil dürfen die Finanzämter die doppelte Haushaltsführung nicht reflexartig aberkennen, wenn ein Arbeitnehmer zusammen mit seinen Eltern im (Erst-)Haushalt lebt. Stattdessen müssen sie einzelfallabhängig prüfen, wer den Haushalt führt bzw. mitbestimmt. Dabei müssen das Alter und der Gesundheitszustand der Eltern als Entscheidungskriterien einbezogen werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

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