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Krankheitskosten: Kürzung um die zumutbare Eigenbelastung ist verfassungskonform

Krankheitskosten - wie beispielsweise die Praxisgebühr bis Ende 2012, Zuzahlungen zu Arznei- und Hilfsmitteln sowie alle nicht vollständig von der Krankenkasse übernommenen Aufwendungen - "erwachsen Ihnen zwangsläufig", wie der Steuerrechtler sagt. Deshalb werden diese Kosten typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es - von Sonderfällen wie alternativen Methoden einmal abgesehen - einer Einzelfallprüfung durch Finanzbeamte bedarf.

Obwohl die Basisversorgung zahlreiche Krankheitskosten nicht oder nicht mehr vollständig abdeckt, werden diese Kosten nicht steuermindernd berücksichtigt, wenn und soweit ihre Summe niedriger ist als die sogenannte zumutbare Eigenbelastung. (Berücksichtigt wird also nur der übersteigende Betrag.) Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt vom Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte, Ihrem Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder ab und liegt zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Nun hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Kürzung der Krankheitskosten um die zumutbare Belastung als verfassungskonform beurteilt. Soweit Ihnen ein verfügbares Einkommen verbleibt, das über dem Regelsatz für das Existenzminimum liegt, ist die Kürzung also unbedenklich.

Das gilt auch mit Blick auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2008, nach der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Basisabsicherung in voller Höhe steuerlich absetzbar sein müssen. Daraus ergibt sich nämlich nicht, dass auch Krankheitskosten ungekürzt als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden müssten. Zwar hatte das BVerfG hinsichtlich der Versicherungsbeiträge auf das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau abgestellt. Dass Krankheitskosten zwecks Existenzsicherung vollständig steuerlich berücksichtigt werden, kann aber höchstens für solche medizinischen Leistungen gelten, die ein Sozialleistungsempfänger kostenfrei erhalten würde.

Hinweis: Quittungen über Kleinstbeträge rund um die Krankheit zu sammeln, lohnt sich also, denn neben den oben erwähnten Kosten ist grundsätzlich alles absetzbar, was nicht erstattet wird. Und ohne zu sammeln, lässt sich im Nachhinein kaum einschätzen, ob die Aufwendungen insgesamt die zumutbare Eigenbelastung überschritten haben. Zumal auch andere Kosten - wie etwa Beerdigungs- oder Ehescheidungskosten - als außergewöhnliche Belastung gelten und für die Bemessung der zumutbaren Eigenbelastung mit der Summe der Krankheitskosten zusammengerechnet werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

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