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Handwerkerleistungen: Der verdoppelte Höchstbetrag gilt erst ab 2009
Mit dem Konjukturpaket I aus dem Jahr 2008 wurde der abziehbare Jahreshöchstbetrag für Handwerkerleistungen im Privathaushalt von 600 EUR auf 1.200 EUR angehoben. Flankiert wurde die Neuerung durch eine Anwendungsvorschrift, nach der die Verdoppelung erst ab 2009 gelten sollte. Allerdings haben findige Fachleute erkannt, dass die verzögernde Vorschrift erst zum 01.01.2009, die gesetzliche Verdoppelung der Höchstbeträge aber bereits zum 30.12.2008 in Kraft getreten war. Daraus folgerten sie, dass die Verdoppelung ihre eigene Anwendungsvorschrift zeitlich "überholt" hat und der Höchstbetrag von 1.200 EUR demnach schon für 2008 gewährt werden muss.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist dieser spitzfindigen Argumentation nun entgegengetreten. Die Richter haben entschieden, dass der verdoppelte Höchstbetrag erstmals für Aufwendungen gilt, die im Veranlagungszeitraum 2009 getätigt worden sind und die sich auf Leistungen beziehen, die nach dem 31.12.2008 erbracht wurden. Zwar ist die aufschiebende Anwendungsregelung tatsächlich erst zwei Tage nach der Verdoppelung in Kraft getreten, so dass sie eine rückwirkende verschärfende Rechtsänderung darstellt. Diese Rückwirkung war im Urteilsfall jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich, da die klagenden Eheleute innerhalb des zweitägigen Zeitfensters vom 30.12.2008 bis zum 31.12.2008 gar keine "schützenswerten" Handwerkerleistungen in Anspruch genommen hatten.
Hinweis: Handwerkerleistungen, die 2008 erbracht worden sind, dürfen also in der Regel mit maximal 600 EUR abgezogen werden. Die Argumentation des BFH lässt allerdings erkennen, dass speziell zwischen dem 30.12.2008 und dem 31.12.2008 ausgeführte Arbeiten womöglich wegen einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung bis zum Höchstbetrag von 1.200 EUR abziehbar sein könnten. Zu dieser Frage hat sich der BFH aber nicht geäußert.
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